Am 26. Mai 2020 hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V keinen eigenständigen Anspruch auf eine beantragte Sachleistung begründet. Mit dem Patientenrechtegesetz wollte der Gesetzgeber die Patientenrechte stärken und unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen zu schnelleren Entscheidungen zwingen. Krankenkassen mussten seitdem über Anträge innerhalb von drei bzw. fünf Wochen, wenn ein Gutachten eingeholt werden musste, entscheiden. Wurde diese Frist versäumt, trat die sogenannte Genehmigungsfiktion ein. Die Leistung galt dann als genehmigt wie beantragt.
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