WvD: Anre­gun­gen zum DVPMG

Das Bündnis „Wir versorgen Deutschland“ (WvD) begrüßt das jüngst in Kraft getretene Digitale-Versorgung-Und-Pflege-Modernisierungsgesetz (DVPMG). Durch dieses neue Gesetz würde den Forderungen des Bündnisses zum Anschluss der Hilfsmittelversorger an die Telematikinfrastruktur Rechnung getragen. Allerdings müsse es im Nachgang noch weitere gesetzliche Klarstellungen zum DVPMG geben.

Wich­ti­ge Mei­len­stei­ne für die Bran­che sieht WvD im Hin­blick auf das E‑Rezept, die TI-Anbin­dung der ein­zel­nen Betrie­be sowie der Rege­lun­gen zur Kos­ten­trä­ger­schaft. „Es ist jedoch wei­ter­hin drin­gend not­wen­dig, engen Kon­takt mit der Poli­tik zu wah­ren, um wich­ti­ge Nach­jus­tie­run­gen anzu­re­gen“, heißt es in einer Pres­se­mit­tei­lung des Bündnisses.

So regelt das DVPMG bei­spiels­wei­se, dass das E‑Rezept spä­tes­tens zum 1. Juli 2024 ein­ge­führt wer­den soll. Ent­spre­chen­de Pro­zes­se inklu­si­ve. Denn spä­tes­tens zum 1. Juli 2026 ist es wich­tig, damit ver­trags­ärzt­li­che elek­tro­ni­sche Ver­ord­nun­gen von Hilfs­mit­teln elek­tro­nisch über­mit­telt wer­den können.

Die­se Frist fürs E‑Rezept im Hilfs­mit­tel­be­reich begrüßt das Bünd­nis. Eben­so die Tat­sa­che, dass bereits fest­ge­legt wur­de, dass die Ver­wen­dung des E‑Rezepts in Apo­the­ken auf apo­the­ken­pflich­ti­ge Arz­nei­mit­tel und Betäu­bungs­mit­tel beschränkt ist. „Andern­falls wäre ein unbot­mä­ßi­ger Wett­be­werbs­vor­teil gegen­über einer Abga­be von Hilfs­mit­teln außer­halb der Apo­the­ke und ohne die Mög­lich­keit der Nut­zung elek­tro­ni­scher Ver­schrei­bun­gen ent­stan­den“, heißt es in der Mitteilung.

Der Ansatz für die Hilfs­mit­tel­bran­che müs­se dem­nach anders gere­gelt wer­den. So schlägt WvD vor, „dass die Hilfs­mit­tel­ab­ga­be über das E‑Rezept über alle Ver­sor­gungs­be­rei­che hin­weg erst dann mög­lich sein darf, wenn auch die maß­geb­li­chen Leis­tungs­er­brin­ger (Sani­täts­häu­ser und ortho­pä­die­tech­ni­sche Werk­stät­ten) das E‑Rezept tat­säch­lich nut­zen können“.

Mehr­wert für Versicherte

Glei­ches gilt für die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te (ePA). Auf der ePA könn­ten Infor­ma­tio­nen zu Hilfs­mit­teln des Ver­si­cher­ten hin­ter­legt wer­den. Und für die Ver­si­cher­ten, so schreibt WvD, sei das „ein ech­ter Mehr­wert“. Zeit­gleich muss jedoch auch das Recht auf Zugriff und Ver­ar­bei­tung gere­gelt werden.

Bis­lang wur­de durch das DVPMG fest­ge­legt, dass Ver­si­cher­te die Daten des E‑Rezepts vor­ab zur Geneh­mi­gung an die Kran­ken­kas­se über­mit­teln kön­nen. „Im Hilfs­mit­tel­be­reich wird eine Ver­ord­nung jedoch erst durch die nach­ge­la­ger­te Aus­wahl des Ver­sor­gungs­kon­zep­tes des nicht-ärzt­li­chen Leis­tungs­er­brin­gers hin­rei­chend kon­kret für eine Bewil­li­gung“, so das Bünd­nis. Ent­spre­chend regt WvD an, den bis­he­ri­gen Geset­zes­text so zu ergän­zen, dass in der Ver­sor­gung mit Hilfs­mit­teln der Bewil­li­gungs­pro­zess über den Leis­tungs­er­brin­ger initi­iert wird. „Ohne die­se Klar­stel­lung sehen die WvD-Bünd­nis­part­ner die Gefahr, dass der Bewil­li­gungs­pro­zess unnö­tig auf­ge­hal­ten wer­de und die Kran­ken­kas­se durch die Ver­zö­ge­rung des Bewil­li­gungs­ver­fah­rens ver­mehr­te „Geneh­mi­gungs­fik­tio­nen“ ris­kie­re“, heißt es in dem Positionspapier.

 

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