Haf­tungs­fal­len in der Lym­pho­lo­gie bei Auf­klä­rung und Behandlung

In ihrem Koali­ti­ons­ver­trag hat die aktu­el­le Bun­des­re­gie­rung eine Stär­kung der Pati­en­ten­rech­te geplant [Koali­ti­ons­ver­trag 2021 „Mehr Fort­schritt wagen“, S. 87]. Dies dürf­te ein­her­ge­hen mit einer ver­schärf­ten Haf­tung der Behan­deln­den. Ob, wann und wie die Plä­ne umge­setzt wer­den, ist noch völ­lig offen. Aber auch jetzt schon gibt es Rege­lun­gen zum Behand­lungs­ver­trag im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB) [§§ 630a ff. BGB, in Kraft getre­ten am 26.02.2013], in denen Vor­ga­ben zu medi­zi­ni­schen Stan­dards, Auf­klä­rung, Doku­men­ta­ti­on und Beweis­last nor­miert sind.

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Kin­der­ver­sor­gung inter­dis­zi­pli­när: Neu­ro­or­the­tik an Fuß und Unter­schen­kel in der Praxis

J. Schi­ckert
An jede päd­ia­tri­sche Ver­sor­gung wer­den unter­schied­li­che Erwar­tun­gen geknüpft. Eltern, Betreu­en­de und Kli­en­ten haben dabei jedoch nicht unbe­dingt die­sel­ben Anfor­de­run­gen, die eine Orthe­se erfül­len soll. Da die tech­ni­sche Umset­zung vie­le Varia­tio­nen ermög­licht, ist es unum­gäng­lich, die Zie­le der Ver­sor­gung mit allen Betei­lig­ten abzu­glei­chen, um am Ende zu einer Lösung zu gelan­gen, die den Ansprü­chen von Anwen­dern, The­ra­peu­ten und Medi­zi­nern in höchs­tem Maße gerecht wird. Dabei soll­te man die Gren­zen der tech­ni­schen Umset­zung nicht aus den Augen ver­lie­ren und die­se syn­chron zur Ent­wick­lung des Kli­en­ten vali­dier­bar hal­ten. Eine adäqua­te Doku­men­ta­ti­on erlaubt dabei ein ziel­ge­rich­te­tes Ver­sor­gungs­ma­nage­ment, wie im Bei­trag anhand eines Fall­bei­spiels auf­ge­zeigt wird.

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