Damit dürfen die Versorger auch im Lockdown weiter ihre Türen öffnen. Das ist für alle Beteiligten aus der Hilfsmittelbranche ein Erfolg, die sich für die systemrelevante Anerkennung der Hilfsmittelversorger im Rahmen des ersten vollumfänglichen Lockdowns engagierten. Im Frühjahr waren Sanitätshäuser noch dem Einzelhandel zugeschlagen worden und erhielten von den Behörden teilweise die Anordnung, den Betrieb – und damit auch die Versorgung – einzustellen.
Weiterhin Klärungsbedarf besteht aber bei dem Zugang zu Pflegeeinrichtungen und Kliniken. Dieser wird durch die Beschlüsse nicht eindeutig definiert und birgt daher ein Risiko für die Versorgung von Patientinnen und Patienten in diesen Einrichtungen.
Die beschlossenen Maßnahmen gelten vorerst bis zum 10. Januar 2021.