Höhere Vergütungen für die Versorger – im Sinne der Versicherten
„Vertrag kommt von vertragen“, heißt es. Oft ist dies nur ein Spruch, doch im Fall des neuen „Rahmenvertrags gemäß § 127 Abs. 2 SGB V zur Versorgung mit Leistungen des Orthopädie-Techniker-Handwerkes und des Sanitätsfachhandels“ scheint er tatsächlich zu stimmen.
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