LIB erin­nert an die Wahl­frei­heit des Patienten

Die Landesinnung Bayern für Orthopädie-Technik erinnert an die Wahlfreiheit des Patienten und reagiert damit auf eine Initiative der Landwirtschaftlichen Krankenkasse SVLFG.

Mit Unver­ständ­nis reagiert die Lan­des­in­nung Bay­ern für Ortho­pä­die-Tech­nik (LIB) auf eine Initia­ti­ve der Land­wirt­schaft­li­chen Kran­ken­kas­se SVLFG (Sozi­al­ver­si­che­rung für Land­wirt­schaft, Fors­ten und Gar­ten­bau). Die Kas­se infor­miert Leis­tungs­er­brin­ger der OT der­zeit dar­über, dass sie kei­ne ein­ge­reich­ten Kos­ten­vor­anschlä­ge mehr bewil­li­gen wer­de, son­dern statt­des­sen die jewei­li­gen Ori­gi­nal­ver­ord­nun­gen anfor­de­re. Anschlie­ßend wer­de die Ver­sor­gung über einen Ver­trags­part­ner ange­strebt. Als Reak­ti­on auf die­sen Vor­stoß hat die LIB die SVLFG bereits Ende Juni schrift­lich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es sich bei der Über­mitt­lung eines Kos­ten­vor­anschlags um einen Leis­tungs­an­trag des Ver­si­cher­ten han­de­le. Zudem müs­se die Wahl­frei­heit des Pati­en­ten bei der Ent­schei­dung für einen Leis­tungs­er­brin­ger stets berück­sich­tigt wer­den. Lan­des­in­nungs­meis­ter Bodo Schrö­del und LIB-Geschäfts­füh­rer Micha­el Mil­ler als Unter­zeich­ner des Brie­fes an den Kos­ten­trä­ger war­ben in ihren Aus­füh­run­gen dafür, die gän­gi­ge Pra­xis bei­zu­be­hal­ten. Ihren Mit­glieds­be­trie­ben emp­fiehlt die Innung, auch wei­ter­hin als Stell­ver­tre­ter des Pati­en­ten Leis­tungs­an­trä­ge bei der SVLFG einzureichen.

Da die Kran­ken­kas­se auf die Aus­füh­run­gen der LIB zunächst nicht reagier­te, hat sich die Innung Ende Juli ein wei­te­res Mal an ihre Mit­glieds­be­trie­be gewandt: „Die Ver­si­cher­ten wer­den unse­res Wis­sens wei­ter­hin mit fal­schen Hin­wei­sen bei der leis­tungs­recht­li­chen Ableh­nung mit Rechts­be­helfs­be­leh­rung infor­miert“, beklagt Micha­el Mil­ler und fährt fort: „Für den Ver­si­cher­ten gel­ten nach unse­rer Auf­fas­sung wesent­li­che Argu­men­te, die immer eine Ein­zel­fall­ent­schei­dung begrün­den und ermög­li­chen.“ Dazu zählt er die freie Aus­wahl des Leis­tungs­er­brin­gers, das nach § 12 SGB V gere­gel­te Gebot der Wirt­schaft­lich­keit sowie die Vor­tei­le einer indi­vi­du­el­len Ver­sor­gung durch einen fall­kun­di­gen Orthopädie-Techniker.

Die SVLFG hat dar­auf­hin kürz­lich ein­ge­räumt, dass die Anfor­de­rung von Ori­gi­nal­ver­ord­nun­gen ohne Ein­wil­li­gung des Ver­si­cher­ten nicht zuläs­sig sei, und ange­kün­digt, dass zumin­dest die­se Vor­ge­hens­wei­se nicht mehr umge­setzt wer­de. Die LIB erwägt nun, das Vor­ge­hen der SVLFG durch die zustän­di­ge Rechts­auf­sicht prü­fen zu las­sen. Gleich­zei­tig strebt die Lan­des­in­nung auf dem Dia­log­weg wei­ter­hin eine Eini­gung mit der Kran­ken­kas­se an. An die Mit­glie­der gerich­tet appel­liert Bodo Schrö­del an deren wirt­schaft­li­che Weit­sicht beim Abschluss von Ein­zel­ver­trä­gen: „Prü­fen
Sie vor einem Bei­tritt bei jedem ein­zel­nen Ver­trag genau, wel­che inhalt­li­chen Ver­pflich­tun­gen Sie damit ein­ge­hen und ob jeder ein­zel­ne dar­in ver­ein­bar­te Preis für Sie auch wirt­schaft­lich ist!“

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