Wichtige Meilensteine für die Branche sieht WvD im Hinblick auf das E‑Rezept, die TI-Anbindung der einzelnen Betriebe sowie der Regelungen zur Kostenträgerschaft. „Es ist jedoch weiterhin dringend notwendig, engen Kontakt mit der Politik zu wahren, um wichtige Nachjustierungen anzuregen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Bündnisses.
So regelt das DVPMG beispielsweise, dass das E‑Rezept spätestens zum 1. Juli 2024 eingeführt werden soll. Entsprechende Prozesse inklusive. Denn spätestens zum 1. Juli 2026 ist es wichtig, damit vertragsärztliche elektronische Verordnungen von Hilfsmitteln elektronisch übermittelt werden können.
Diese Frist fürs E‑Rezept im Hilfsmittelbereich begrüßt das Bündnis. Ebenso die Tatsache, dass bereits festgelegt wurde, dass die Verwendung des E‑Rezepts in Apotheken auf apothekenpflichtige Arzneimittel und Betäubungsmittel beschränkt ist. „Andernfalls wäre ein unbotmäßiger Wettbewerbsvorteil gegenüber einer Abgabe von Hilfsmitteln außerhalb der Apotheke und ohne die Möglichkeit der Nutzung elektronischer Verschreibungen entstanden“, heißt es in der Mitteilung.
Der Ansatz für die Hilfsmittelbranche müsse demnach anders geregelt werden. So schlägt WvD vor, „dass die Hilfsmittelabgabe über das E‑Rezept über alle Versorgungsbereiche hinweg erst dann möglich sein darf, wenn auch die maßgeblichen Leistungserbringer (Sanitätshäuser und orthopädietechnische Werkstätten) das E‑Rezept tatsächlich nutzen können“.
Mehrwert für Versicherte
Gleiches gilt für die elektronische Patientenakte (ePA). Auf der ePA könnten Informationen zu Hilfsmitteln des Versicherten hinterlegt werden. Und für die Versicherten, so schreibt WvD, sei das „ein echter Mehrwert“. Zeitgleich muss jedoch auch das Recht auf Zugriff und Verarbeitung geregelt werden.
Bislang wurde durch das DVPMG festgelegt, dass Versicherte die Daten des E‑Rezepts vorab zur Genehmigung an die Krankenkasse übermitteln können. „Im Hilfsmittelbereich wird eine Verordnung jedoch erst durch die nachgelagerte Auswahl des Versorgungskonzeptes des nicht-ärztlichen Leistungserbringers hinreichend konkret für eine Bewilligung“, so das Bündnis. Entsprechend regt WvD an, den bisherigen Gesetzestext so zu ergänzen, dass in der Versorgung mit Hilfsmitteln der Bewilligungsprozess über den Leistungserbringer initiiert wird. „Ohne diese Klarstellung sehen die WvD-Bündnispartner die Gefahr, dass der Bewilligungsprozess unnötig aufgehalten werde und die Krankenkasse durch die Verzögerung des Bewilligungsverfahrens vermehrte „Genehmigungsfiktionen“ riskiere“, heißt es in dem Positionspapier.
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