Sani­täts­haus Stol­le plant Verfassungsbeschwerde

Im Juli 2023 wurde das ALBVVG (Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz) vom Deutschen Bundestag beschlossen und damit auch die einseitige Entlassung für Apotheken aus der Präqualifizierung für „apothekenübliche Hilfsmittel“. Was „apothekenüblich“ ist, verhandeln aktuell Verbände der Apotheken mit dem GKV-Spitzenverband. Am gestrigen Donnerstag, 14. Dezember, kündigte die Stolle Sanitätshaus GmbH & Co. KG an, eine Verfassungsbeschwerde einzureichen. Mit der Durchführung wird die Anwaltskanzlei Zuck aus Stuttgart beauftragt.

„Mit der ein­sei­ti­gen Befrei­ung der Apo­the­ken von der Prä­qua­li­fi­zie­rung hat der Gesetz­ge­ber kur­zer­hand den fai­ren Wett­be­werb sowie ein­heit­li­che Qua­li­täts­stan­dards zwi­schen Apo­the­ken und Sani­täts­häu­sern über Bord gewor­fen. Zumal in völ­li­ger Miss­ach­tung der Sani­täts­häu­ser als eigent­li­che Ver­sor­ger im Hilfs­mit­tel­be­reich die Defi­ni­ti­on angeb­lich „apo­the­ken­üb­li­cher Hilfs­mit­tel“ allein der Apo­the­ker­lob­by und den Kran­ken­kas­sen über­las­sen wird“, erklär­te Det­lef Möl­ler, Geschäfts­füh­rer der Stol­le Sani­täts­haus GmbH & Co. KG und Auf­sichts­rats­vor­sit­zen­der der Reha­vi­tal Gesund­heits­ser­vice GmbH. „Die­se ekla­tan­te Ver­let­zung des All­ge­mei­nen Gleich­heits­grund­sat­zes und der Berufs­aus­übungs­frei­heit wer­den wir nicht hin­neh­men und daher Ver­fas­sungs­be­schwer­de einreichen.“

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Die Beschwer­de kann offi­zi­ell ein­ge­reicht wer­den, sobald vor­aus­sicht­lich Anfang 2024 die Ver­hand­lun­gen zwi­schen Apo­the­ker­ver­band und den Kran­ken­kas­sen über die Defi­ni­ti­on apo­the­ken­üb­li­cher Hilfs­mit­tel abge­schlos­sen sind. „Sobald hier der Beschluss gefasst ist, wer­den wir die Kla­ge umge­hend beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ein­rei­chen“, stell­te Möl­ler klar.

Das Bünd­nis „Wir ver­sor­gen Deutsch­land“ sieht mit der Ankün­di­gung der Ver­fas­sungs­be­schwer­de die eige­nen Mah­nun­gen, die im Vor­feld der Geset­zes­fin­dung geäu­ßert wur­den, bestä­tigt. „Wir hat­ten bereits in der Öffent­li­chen Anhö­rung zum ALBVVG als füh­ren­der Dach­ver­band der Hilfs­mit­tel­leis­tungs­er­brin­ger zwar die Bemü­hun­gen des Gesetz­ge­bers um eine Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung grund­sätz­lich begrüßt, jedoch kla­re Beden­ken gegen die ein­sei­ti­ge Benach­tei­li­gung der Sani­täts­häu­ser durch die getrof­fe­nen Rege­lun­gen geäu­ßert“, beto­nen die WvD-Gene­ral­se­kre­tä­re Kirs­ten Abel und Patrick Gru­n­au. Die nun ankün­dig­te gericht­li­che Klä­rung durch die Stol­le Sani­täts­haus GmbH & Co. KG sei daher nur folgerichtig.

„Jetzt muss es poli­tisch jedoch dar­um gehen, rasch eine ver­fas­sungs­kon­for­me Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung für alle Leis­tungs­er­brin­ger umzu­set­zen und einen lan­gen Rechts­streit zu ver­mei­den“, for­dern Abel und Gru­n­au. „Wir ste­hen als Ver­band bereit, gemein­sam mit allen rele­van­ten gesund­heits­po­li­ti­schen Akteu­ren an einer sol­chen ein­heit­li­chen Lösung für die Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung zu arbei­ten. Unse­re Reform­vor­schlä­ge hier­zu lie­gen vor.“

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