Peer Coun­seling: Weg­be­rei­ter für eine opti­mier­te Nach­be­hand­lung nach Amputation

M. Beirau1, C. Prahm2, C. Güthoff2, G. Osterhoff1, 3, A. Ekkernkamp1
Unabhängig von der Ursache einer Amputation bedeuten die Akzeptanz und der Umgang mit dem akuten Ereignis für die Betroffenen eine große Herausforderung. Die Bewältigung, die Reintegration in das soziale sowie berufliche Leben und das Wiedererlangen der eigenen Aktivität bereiten amputierten Personen oft Schwierigkeiten und werden sehr unterschiedlich umgesetzt. Als Wegbereiter könnte ein Instrument mit lebendigem Vorbildcharakter dienen. Hierfür bieten sich selbst von Amputation betroffene Peers an denn diese oder selbsterfahrene Berater können durch die bereits erfolgreich bewältigte Problemsituation geeignete und authentische Unterstützung sowie Beratung leisten. Diese besondere Beratungsart, das „Peer Counseling“, erhält sowohl in der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK, 2009) als auch im Bundesteilhabegesetz und im SGB IX einen Rechtsrahmen. Für die untere und obere Extremität gilt es als leitliniengerechtes Angebot in der Rehabilitation.

M. Beirau1, C. Prahm2, C. Güt­hoff2, G. Oster­hoff1, 3, A. Ekkern­kamp1
Unab­hän­gig von der Ursa­che einer Ampu­ta­ti­on bedeu­ten die Akzep­tanz und der Umgang mit dem aku­ten Ereig­nis für die Betrof­fe­nen eine gro­ße Her­aus­for­de­rung. Die Bewäl­ti­gung, die Reinte­gra­ti­on in das sozia­le sowie beruf­li­che Leben und das Wie­der­erlan­gen der eige­nen Akti­vi­tät berei­ten ampu­tier­ten Per­so­nen oft Schwie­rig­kei­ten und wer­den sehr unter­schied­lich umge­setzt. Als Weg­be­rei­ter könn­te ein Instru­ment mit leben­di­gem Vor­bild­cha­rak­ter die­nen. Hier­für bie­ten sich selbst von Ampu­ta­ti­on betrof­fe­ne Peers an denn die­se oder selbst­er­fah­re­ne Bera­ter kön­nen durch die bereits erfolg­reich bewäl­tig­te Pro­blem­si­tua­ti­on geeig­ne­te und authen­ti­sche Unter­stüt­zung sowie Bera­tung leis­ten. Die­se beson­de­re Bera­tungs­art, das „Peer Coun­seling“, erhält sowohl in der UN-Behin­der­ten­rechts­kon­ven­ti­on (UN-BRK, 2009) als auch im Bun­des­teil­ha­be­ge­setz und im SGB IX einen Rechts­rah­men. Für die unte­re und obe­re Extre­mi­tät gilt es als leit­li­ni­en­ge­rech­tes Ange­bot in der Rehabilitation.

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