Anspruch auf vol­len GKV-Leistungskatalog

Seit dem 1. Juni 2022 haben hilfebedürftige geflüchtete Menschen aus der Ukraine laut Bundesgesundheitsministerium Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB XII). Das beinhaltet ebenfalls die medizinische Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und nicht zuletzt die Versorgung von Menschen mit Pflegebedarf, Beeinträchtigungen bzw. Behinderungen mit den entsprechend notwendigen Hilfsmitteln.

Die Ukrainer:innen kön­nen Arbeits­lo­sen­geld (ALG) II (SGB II) bzw. Grund­si­che­rung im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung (SGB XII) bean­tra­gen. Bei Bewil­li­gung haben sie Zugang zum vol­len Leis­tungs­ka­ta­log der GKV und genau­so zur sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung.* Sie erhal­ten eine elek­tro­ni­sche Gesund­heits­kar­te (eGK) und abge­rech­net wird – wie zum Bei­spiel bei ande­ren ALG-II-Bezieher:innen – über die jewei­li­ge Krankenkasse.

Für Geflüch­te­te zwi­schen 15 und 65 Jah­ren sind damit die Job­cen­ter Anlauf­punkt für die Bean­tra­gung von ALG II – sofern sie kei­ne Arbeit auf­ge­nom­men haben bzw. kein Ver­mö­gen besit­zen. Bei jenen, die auf­grund einer Behin­de­rung oder aus ande­ren gesund­heit­li­chen Grün­den nicht arbei­ten kön­nen bzw. älter sind als 65 Jah­re, ist es das Sozi­al­amt. Vor­aus­set­zun­gen, um die Hil­fen bean­tra­gen zu kön­nen, sind ein Auf­ent­halts­ti­tel oder eine „Fik­ti­ons­be­schei­ni­gung“ (eine Art Zwi­schen­be­schei­ni­gung über einen tem­po­rär recht­mä­ßi­gen Auf­ent­halt, wenn ein Antrag auf Auf­ent­halts­er­laub­nis gestellt, aber dar­über noch nicht ent­schie­den wur­de) und die Erfas­sung im Aus­län­der­zen­tral­re­gis­ter. Außer­dem gilt: Wer aus der Ukrai­ne geflüch­tet und nicht ent­spre­chend SGB II oder XII hil­fe­be­dürf­tig ist, kann seit 1. Juni der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung frei­wil­lig bei­tre­ten – inklu­si­ve kos­ten­frei­er Fami­li­en­ver­si­che­rung in der GKV. Hier müs­sen die auf­ent­halts­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen eben­falls erfüllt sein. Der Antrag zur Auf­nah­me in die GKV muss inner­halb von sechs Mona­ten nach Auf­ent­halts­be­ginn in Deutsch­land gestellt werden.

Wie die Kas­sen­ärzt­li­che Ver­ei­ni­gung KV Sach­sen-Anhalt mit­teil­te, könn­te es bei der Ver­sor­gung mit der eGK für die aus der Ukrai­ne geflüch­te­ten Per­so­nen Pro­ble­me geben, dar­über hät­ten ein­zel­ne Kas­sen infor­miert. Somit sei es mög­lich, dass Patient:innen statt einer eGK zwi­schen­zeit­lich eine Beschei­ni­gung über die Mit­glied­schaft, einen aus­ge­stell­ten Kran­ken­be­hand­lungs­schein von ihrer Kran­ken­kas­se oder die Kopie eines Auf­nah­me­an­trags vorlegen.

* Im Gegen­satz dazu erhält man bei­spiels­wei­se bei Vor­la­ge eines vom ört­li­chen Sozi­al­hil­fe­trä­ger aus­ge­stell­ten Behand­lungs­scheins ledig­lich die medi­zi­nisch zwin­gend not­we­ni­gen Leistungen.

Cath­rin Günzel

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