Die Ukrainer:innen können Arbeitslosengeld (ALG) II (SGB II) bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) beantragen. Bei Bewilligung haben sie Zugang zum vollen Leistungskatalog der GKV und genauso zur sozialen Pflegeversicherung.* Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) und abgerechnet wird – wie zum Beispiel bei anderen ALG-II-Bezieher:innen – über die jeweilige Krankenkasse.
Für Geflüchtete zwischen 15 und 65 Jahren sind damit die Jobcenter Anlaufpunkt für die Beantragung von ALG II – sofern sie keine Arbeit aufgenommen haben bzw. kein Vermögen besitzen. Bei jenen, die aufgrund einer Behinderung oder aus anderen gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten können bzw. älter sind als 65 Jahre, ist es das Sozialamt. Voraussetzungen, um die Hilfen beantragen zu können, sind ein Aufenthaltstitel oder eine „Fiktionsbescheinigung“ (eine Art Zwischenbescheinigung über einen temporär rechtmäßigen Aufenthalt, wenn ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis gestellt, aber darüber noch nicht entschieden wurde) und die Erfassung im Ausländerzentralregister. Außerdem gilt: Wer aus der Ukraine geflüchtet und nicht entsprechend SGB II oder XII hilfebedürftig ist, kann seit 1. Juni der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung freiwillig beitreten – inklusive kostenfreier Familienversicherung in der GKV. Hier müssen die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein. Der Antrag zur Aufnahme in die GKV muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufenthaltsbeginn in Deutschland gestellt werden.
Wie die Kassenärztliche Vereinigung KV Sachsen-Anhalt mitteilte, könnte es bei der Versorgung mit der eGK für die aus der Ukraine geflüchteten Personen Probleme geben, darüber hätten einzelne Kassen informiert. Somit sei es möglich, dass Patient:innen statt einer eGK zwischenzeitlich eine Bescheinigung über die Mitgliedschaft, einen ausgestellten Krankenbehandlungsschein von ihrer Krankenkasse oder die Kopie eines Aufnahmeantrags vorlegen.
* Im Gegensatz dazu erhält man beispielsweise bei Vorlage eines vom örtlichen Sozialhilfeträger ausgestellten Behandlungsscheins lediglich die medizinisch zwingend notwenigen Leistungen.
Cathrin Günzel
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