Sanitätshäuser werden in dem Kabinettsentwurf explizit in der Öffnungsklausel genannt. Sie sind nicht von möglichen Schließungen betroffen und dürfen die Versorgung ihrer Patienten weiter ausüben.
Zudem sind in dem Entwurf Anordnungen für das Tragen von Atemschutzmasken aufgeführt: Für Kundenkontakte ohne eine körpernahe Dienstleistung ist das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske oder einer anderen medizinischen Maske (auch als OP-Maske bekannt) ausreichend. Sobald eine körpernahe Dienstleistung ausgeführt wird, müssen alle Beteiligten eine FFP2-Atemschutzmaske benutzen.
Die neusten Beiträge von Verlag OT (Alle ansehen)
- Dynamische Unterschenkelorthese in Prepreg-Technik nach Hafkemeyer – Konstruktionsmerkmale, Indikationen, Variationsmöglichkeiten — 3. April 2024
- Bringt die Stand- und Schwungphasenkontrolle einen Vorteil bei KAFO-Trägern? Ergebnisse einer internationalen randomisiert-kontrollierten Studie — 3. April 2024
- Dynamische CDS-Knieredressionsorthesen bei Kindern und Jugendlichen mit Cerebralparese GMFCS-Level II–III — 3. April 2024