Leit­ver­trä­ge: Fai­res Konzept?

Dr. Roy Kühne, MdB, diskutierte bereits Ende Februar beim Live-Videotalk „Gesundheitspolitik im OTon“ des Bündnisses „Wir versorgen Deutschland“ (WvD) über die Etablierung von Leitverträgen mit Verbänden und maßgeblichen Leistungserbringerorganisationen auf Basis transparenter Preis- und Qualitätskriterien. Nun hat er zu diesem Thema nochmal nachgelegt: „Wir verlangen von Krankenkassen als Körperschaften des Öffentlichen Rechts, dass sie bei Verhandlungen nicht nur nach dem Preis schauen, sondern die Gesamtheit der Versorgung im Blick haben. Vertragsformen wie ‚Open House’ oder Ausschreibungen wurden daher aus dem SGB V für den Bereich der Hilfsmittel gestrichen. Dasselbe verlangen wir von den Leistungserbringern."

Küh­ne, Mit­glied im Aus­schuss für Gesund­heit und zustän­di­ger Bericht­erstat­ter für Hilfs­mit­tel der CDU/C­SU-Bun­des­tags­frak­ti­on, ergänzt: „Ohne die Fest­le­gung auf einen Ori­en­tie­rungs­rah­men besteht nach wie vor die Gefahr, dass eini­ge weni­ge mit Dum­ping­prei­sen, Insel­lö­sun­gen und Mono­po­len die qua­li­täts­ge­si­cher­te Ver­sor­gung aller gefähr­den. Die­sen Ori­en­tie­rungs­rah­men kön­nen Leit­ver­trä­ge bie­ten”. Zustim­mung bekommt er für die­se Posi­ti­on von Alf Reu­ter, Prä­si­dent des Bun­des­in­nungs­ver­ban­des für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT), als Ver­tre­ter des WvD-Bünd­nis­ses. Leit­ver­trä­ge sei­en gedacht als Gegen­pol zu Dum­ping­prei­sen auf dem Rücken der Patient:innen.

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Ein­zel­ver­trä­ge dür­fen nicht die Gesamt­ver­sor­gung definieren

Beim Kon­zept der Leit­ver­trä­ge gehe es nicht um ein Kom­plett­ver­bot von Ein­zel­ver­trä­gen mit indi­vi­du­el­len Leis­tungs­er­brin­gern, erläu­tert Reu­ter: „Die Kran­ken­kas­sen kön­nen nach wie vor mit Leis­tungs­er­brin­gern Ein­zel­ver­trä­ge schlie­ßen, aller­dings nicht als Ori­en­tie­rungs­rah­men für die gesam­te Bran­che.“ Dies gesche­he zum Bei­spiel dann, wenn kein Leit­ver­trag bestehe, der die flä­chen­de­cken­de Ver­sor­gung sicher­stel­le, so Reu­ter. Zudem könn­ten Betrie­be für sich selbst wei­ter­hin Ein­zel­ver­trä­ge abschlie­ßen, die bei­spiels­wei­se die Kon­di­tio­nen des Leit­ver­trags um wei­te­re Qua­li­täts­merk­ma­le ergän­zen würden.

EU-rechts­kon­for­mes Konzept

Der Kri­tik, Leit­ver­trä­ge sei­en nicht EU-rechts­kon­form, ent­geg­net Reu­ter: „Renom­mier­te Juris­ten haben das Kon­zept der Leit­ver­trä­ge für die Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung geprüft. Es ent­spricht EU-Rechts­vor­schrif­ten, dis­kri­mi­niert euro­päi­sche Part­ner und Leis­tungs­er­brin­ger nicht und ver­stößt nicht gegen euro­päi­sches Ver­ga­be­recht. Der Abschluss von Rah­men­ver­trä­gen mit maß­geb­li­chen Ver­bän­den und Orga­ni­sa­tio­nen – die ja selbst kei­ne Ver­sor­gungs­leis­tun­gen erbrin­gen – ist nicht als ‚öffent­li­cher Auf­trag’ im Rechts­sinn zu bewer­ten.“ Somit sei kein for­mel­les Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren erfor­der­lich. Der Ver­trag kom­me ent­spre­chend des deut­schen Sozi­al­rechts – das im Übri­gen EU-Recht „ste­che“, wie Reu­ter sagt – erst durch die Bei­tritts­er­klä­rung des Leis­tungs­er­brin­gers zustan­de. Die abge­schlos­se­nen Ver­trä­ge sei­en nicht zuletzt offen und trans­pa­rent für euro­päi­sche Versorger.

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