Kühne, Mitglied im Ausschuss für Gesundheit und zuständiger Berichterstatter für Hilfsmittel der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, ergänzt: „Ohne die Festlegung auf einen Orientierungsrahmen besteht nach wie vor die Gefahr, dass einige wenige mit Dumpingpreisen, Insellösungen und Monopolen die qualitätsgesicherte Versorgung aller gefährden. Diesen Orientierungsrahmen können Leitverträge bieten”. Zustimmung bekommt er für diese Position von Alf Reuter, Präsident des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT), als Vertreter des WvD-Bündnisses. Leitverträge seien gedacht als Gegenpol zu Dumpingpreisen auf dem Rücken der Patient:innen.
Einzelverträge dürfen nicht die Gesamtversorgung definieren
Beim Konzept der Leitverträge gehe es nicht um ein Komplettverbot von Einzelverträgen mit individuellen Leistungserbringern, erläutert Reuter: „Die Krankenkassen können nach wie vor mit Leistungserbringern Einzelverträge schließen, allerdings nicht als Orientierungsrahmen für die gesamte Branche.“ Dies geschehe zum Beispiel dann, wenn kein Leitvertrag bestehe, der die flächendeckende Versorgung sicherstelle, so Reuter. Zudem könnten Betriebe für sich selbst weiterhin Einzelverträge abschließen, die beispielsweise die Konditionen des Leitvertrags um weitere Qualitätsmerkmale ergänzen würden.
EU-rechtskonformes Konzept
Der Kritik, Leitverträge seien nicht EU-rechtskonform, entgegnet Reuter: „Renommierte Juristen haben das Konzept der Leitverträge für die Hilfsmittelversorgung geprüft. Es entspricht EU-Rechtsvorschriften, diskriminiert europäische Partner und Leistungserbringer nicht und verstößt nicht gegen europäisches Vergaberecht. Der Abschluss von Rahmenverträgen mit maßgeblichen Verbänden und Organisationen – die ja selbst keine Versorgungsleistungen erbringen – ist nicht als ‚öffentlicher Auftrag’ im Rechtssinn zu bewerten.“ Somit sei kein formelles Ausschreibungsverfahren erforderlich. Der Vertrag komme entsprechend des deutschen Sozialrechts – das im Übrigen EU-Recht „steche“, wie Reuter sagt – erst durch die Beitrittserklärung des Leistungserbringers zustande. Die abgeschlossenen Verträge seien nicht zuletzt offen und transparent für europäische Versorger.
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