WvD: Umsatz­steu­er­sät­ze für Hilfs­mit­tel vereinheitlichen

Das Bündnis „Wir versorgen Deutschland“ (WvD) fordert anlässlich der Verabschiedung der neuen Europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie durch den Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN-Rat) der Europäischen Union die Vereinheitlichung der Umsatzsteuersätze für Hilfsmittel auf 7 Prozent.

„Wir begrü­ßen die neue Mehr­wert­steu­er-Sys­tem­richt­li­nie der EU, da sie klar­stellt, dass es auf euro­päi­scher Ebe­ne kei­nen Hin­de­rungs­grund für die Ver­ein­heit­li­chung der Mehr­wert­steu­er­sät­ze für Hilfs­mit­tel und Medi­zin­pro­duk­te gibt“, betont Alf Reu­ter, Prä­si­dent des Bun­des­in­nungs­ver­ban­des für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT) und Vor­stands­mit­glied des WvD-Bünd­nis­ses, zu dem sich füh­ren­de Leis­tungs­er­brin­ger­ver­bän­de zusam­men­ge­schlos­sen haben. „Des­halb for­dern wir von der Bun­des­re­gie­rung, end­lich tätig zu wer­den und das Cha­os ver­schie­de­ner Mehr­wert­steu­er­sät­ze auf Hilfs­mit­tel zu been­den, des­sen Sinn sich nicht erschließt und das nur für zusätz­li­chen büro­kra­ti­schen Auf­wand sorgt.“

Unüber­schau­ba­rer Zustand

Bis­lang wer­den unter­schied­li­che Hilfs­mit­tel mit unter­schied­li­chen Umsatz­steu­er­sät­zen von 7 bzw. 19 Pro­zent besteu­ert. „Dabei ver­fügt der deut­sche Gesetz­ge­ber schon seit län­ge­rem über die Mög­lich­keit, die Umsatz­steu­er­sät­ze im Bereich der medi­zi­ni­schen Ver­sor­gung und beson­ders der Hilfs­mit­tel zum Behin­de­rungs­aus­gleich auf natio­na­ler Ebe­ne zu regeln“, erklärt Alex­an­der Hes­se, Jus­ti­zi­ar des BIV-OT. So sehe die EU-Richt­li­nie 2006/112/EG (EU-Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie) bereits vor, dass auf „medi­zi­ni­sche Gerä­te, Hilfs­mit­tel und sons­ti­ge Vor­rich­tun­gen, die übli­cher­wei­se für die Lin­de­rung und die Behand­lung von Behin­de­run­gen ver­wen­det wer­den und die aus­schließ­lich für den per­sön­li­chen Gebrauch von Behin­der­ten bestimmt sind, ein­schließ­lich der Instand­set­zung sol­cher Gegen­stän­de“ ein­heit­li­che Umsatz­steu­er­sät­ze ange­wen­det wer­den kön­nen (Anhang III, Ziff. 4). „Nun wur­de die­se Richt­li­nie vom ECO­FIN-Rat noch ein­mal kon­kre­ti­siert. Die über­ar­bei­te­te Fas­sung stellt deut­lich klar, dass die Gesetz­ge­bungs­kom­pe­tenz für die­sen Bereich des Steu­er­rechts beim Mit­glieds­staat liegt“, so Hesse.

Orga­ni­sa­tio­nen und Ver­bän­de der Leis­tungs­er­brin­ger wie der BIV-OT for­dern seit Jah­ren eine Har­mo­ni­sie­rung der Umsatz­steu­er­sät­ze auf Hilfs­mit­tel. „Für eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen ver­schie­de­nen Hilfs­mit­teln anhand ihrer the­ra­peu­ti­schen Eigen­schaf­ten und Wir­kungs­wei­sen besteht kein Bedarf. Die­se ist außer­dem nicht prak­ti­ka­bel, son­dern viel­mehr ein Quell eines kaum zu beherr­schen­den büro­kra­ti­schen Ver­wal­tungs­auf­wan­des, der sowohl die Kos­ten­trä­ger als auch die Leis­tungs­er­brin­ger betrifft“, unter­streicht Hes­se noch einmal.

Win-win-Situa­ti­on

Die gene­rel­le Umset­zung eines ermä­ßig­ten Mehr­wert­steu­er­sat­zes von 7 Pro­zent ergibt aus Sicht von Alf Reu­ter zudem eine Win-win-Situa­ti­on für alle Betei­lig­ten. „Unse­re Betrie­be des Gesund­heits­hand­werks und die Sani­täts­häu­ser haben weni­ger Büro­kra­tie- und Buch­hal­tungs­auf­wand – und da die Mehr­wert­steu­er ein ‚durch­lau­fen­der Fak­tor’ ist, bedeu­tet dies für die Unter­neh­men auf mone­tä­rer Sei­te ein Null­sum­men­spiel. Die finan­zi­ell vom Steu­er­zah­ler gestütz­te gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) benö­tigt weni­ger Finanz­hil­fen, die Bei­trags­sta­bi­li­tät wird gesichert.“

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