TSVG: Was bedeu­tet das neue Gesetz für die Hilfsmittelbranche?

Mit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) gehen einige Neuregelungen für den Hilfsmittelsektor einher. Rechtsanwalt Nico Stephan, Kanzlei Stephan und Hein Rechtsanwälte, fasst für die OT im folgenden Beitrag die wesentlichen Aspekte zusammen.

Das Instru­ment der öffent­li­chen Aus­schrei­bun­gen als Mit­tel zur Ver­trags­an­bah­nung für Hilfs­mit­tel­ver­sor­gun­gen wird abge­schafft. Dafür hat­te der Bun­des­in­nungs­ver­band für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT) seit 2008 ste­tig plä­diert, sodass dies als gro­ßer Erfolg zu wer­ten ist. Die Abschaf­fung des Aus­schrei­bungs­in­stru­ments gilt für alle medi­zi­ni­schen Hilfs­mit­tel, die in den Ver­sor­gungs­be­reich des § 33 SGB V fallen.

Für die Ver­sor­gung mit Ver­bands­mit­teln, Harn- und Blut-Test­strei­fen sowie für die Ver­sor­gung mit bilan­zier­ten Diä­ten zur ente­r­alen Ernäh­rung sieht der Geset­zes­ent­wurf vor, dass es bei der bis­he­ri­gen Rechts­la­ge ver­bleibt, der zufol­ge ent­spre­chen­de Lie­fer­ver­trä­ge der Kran­ken­kas­sen wei­ter­hin im Wege von Aus­schrei­bun­gen ver­ge­ben wer­den kön­nen. Im Bereich der ente­r­alen Ernäh­rung wer­den von die­ser Rege­lung nur die Nah­rungs­pro­duk­te als sol­che, nicht jedoch die tech­ni­sche Aus­rüs­tung für die Nah­rungs­ga­be (Appli­ka­ti­ons­hil­fen) erfasst.

Der Gesetz­ge­ber hat wei­ter­hin klar­ge­stellt, dass für Hilfs­mit­tel das Ver­trags­prin­zip gilt, nach­dem Ver­sor­gungs­ver­trä­ge im Wege von Ver­trags­ver­hand­lun­gen zu schlie­ßen sind. In die­sem Zusam­men­hang hat der Gesetz­ge­ber in seiner­ Begrün­dung auch klar­ge­stellt, dass die Open-House-Pra­xis für Hilfs­mit­tel nach § 33 SGB V nicht anwend­bar ist. Im Hin­blick auf die nach Ein­schät­zung des Gesetz­ge­bers über­bor­den­de Auf­zah­lungs­pra­xis wur­de nun­mehr fest­ge­schrie­ben, dass den Ver­si­cher­ten im Wege des Sach­leis­tungs­prin­zips eine hin­rei­chen­de Anzahl an mehr­kos­ten­frei­en Hilfs­mit­teln zur Ver­fü­gung zu stel­len ist. Diese­ ­Rege­lung war vor­mals expli­zit nur für den Bereich der Aus­schrei­bungs­ver­trä­ge gül­tig. Nun­mehr ist die­se Vor­ga­be auch in jedem Ver­hand­lungs­ver­trag zu berücksichtigen.

Für noch bestehen­de Aus­schrei­bungs­ver­trä­ge im Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens des TSVG hat der Gesetz­ge­ber eine sechs­mo­na­ti­ge Aus­lauf­frist instal­liert, nach der die Aus­schrei­bungs­ver­trä­ge ihre Rechts­wir­kung ver­lie­ren. In for­mel­ler Hin­sicht hat der Gesetz­ge­ber auch klar­ge­stellt, dass die durch die Leis­tungs­er­brin­ger zu erbrin­gen­de Ver­sor­gungs­do­ku­men­ta­ti­on nicht nur in Schrift­form, son­dern zukünf­tig auch elek­tro­nisch erbracht wer­den kann.

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass Kran­ken­kas­sen mit Aus­schrei­bungs­ver­trä­gen ver­su­chen wer­den, inner­halb der Aus­lauf­frist erset­zen­de Ver­trä­ge im Wege der  Ver­trags­ver­hand­lung zu instal­lie­ren. Eini­ge Kran­ken­kas­sen haben ­bereits aktu­ell lau­fen­de Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren in Anbe­tracht der neu­en Geset­zes­la­ge aus­ge­setzt. Die­se Kran­ken­kas­sen wer­den zum Stich­tag weder einen Aus­schrei­bungs­ver­trag für die betref­fen­den Pro­dukt­grup­pen haben noch einen Ver­hand­lungs­ver­trag. Inso­fern ist damit zu rech­nen, dass die­se Kran­ken­kas­sen für eine Über­gangs­zeit bis zur Instal­la­ti­on neu­er Ver­hand­lungs­ver­trä­ge über das ­Instru­ment der Ein­zel­kos­ten­ge­neh­mi­gung agie­ren wer­den. Da mit der Auf­he­bung der Aus­schrei­bung das Exklu­si­vi­täts­recht des Aus­schrei­bungs­ge­win­ners ent­fällt, ist es für kein Unter­neh­men, auch nicht für die Aus­schrei­bungs­ge­win­ner, wirt­schaft­lich sinn­voll, an Aus­schrei­bungs­preis­mo­del­len fest­zu­hal­ten. Maß­stab für Kos­ten­vor­anschlä­ge kön­nen zunächst vor­han­de­ne Ver­hand­lungs­ver­trä­ge ande­rer Kas­sen bilden.

Sofern eine Kran­ken­kas­se ein lau­fen­des Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren vor dem Stich­tag abschließt und die Aus­schrei­bungs­prei­se für den sechs­mo­na­ti­gen Über­gangs­zeit­raum anwen­den will, kann nur jedem betrof­fe­nen Ver­si­cher­ten gera­ten wer­den, sich auf die Rege­lung des § 33 Abs. 6 SGB V ­­zu beru­fen und ein berech­tig­tes Inter­es­se an der Ver­sor­gung mit sei­nem ange­stamm­ten Leis­tungs­er­brin­ger gel­tend zu machen. Eine Ver­wei­sung auf den Aus­schrei­bungs­ge­win­ner muss er nicht akzep­tie­ren, denn das gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rungs­sys­tem ist als Ein­heit zu betrach­ten und es ist kei­nem Ver­si­cher­ten zumut­bar, ledig­lich für den Aus­lauf­zeit­raum von sechs Mona­ten einen Leis­tungs­er­bring­er­wech­sel zu vollziehen.

Mit dem Inkraft­tre­ten des neu­en Geset­zes wer­den vie­le neue Ver­hand­lungs­ver­trä­ge durch die Rah­men­ver­trags­ver­hand­lungs­part­ner instal­liert wer­den müs­sen. Inso­weit ist es unab­ding­bar, dass die Leis­tungs­er­brin­ger den Markt im Hin­blick auf neue Ver­trags­ab­schlüs­se beson­ders im Blick haben müs­sen, um einen schnel­len Mark­zu­gang zu aktu­el­len Ver­trags­kon­di­tio­nen zu erhalten.

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