Ist ein Sitz­kis­sen nur Dekubitusprophylaxe?

N. Sören­sen
Ein Sitz­kis­sen für die Roll­stuhl­ver­sor­gung wird im Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis (HMV) der Kran­ken­kas­sen aktu­ell (Juli 2021) aus­schließ­lich unter der Posi­ti­ons­num­mer 11, also als Dekubitusprophylaxe/Dekubitusversorgung geführt. Daher ist die Kos­ten­zu­sa­ge über­wie­gend an das Vor­lie­gen eines aku­ten oder aus­ge­heil­ten Druck­ge­schwürs gebun­den. Hoch­wer­ti­ge Sitz­kis­sen wer­den in der Regel von den Kran­ken­kas­sen bei der Ver­sor­gung von Pati­en­ten abge­lehnt, sofern nicht min­des­tens ein Deku­bi­tus Grad 1, eher 2, vor­liegt. Die Betrach­tung von Sitz­kis­sen aus­schließ­lich unter dem Gesichts­punkt der Deku­bi­tus­pro­phy­la­xe greift aber nach Ansicht der Autorin zu kurz und lässt die weit wich­ti­ge­re Bedeu­tung des Sitz­kis­sens für die Ein­nah­me und Auf­recht­erhal­tung einer ortho­pä­disch gesun­den Sitz­po­si­ti­on außer Acht. Die­se spielt aber für die unmit­tel­ba­re als auch lang­fris­ti­ge Mobi­li­tät eines Roll­stuhl­nut­zers eine gro­ße Rol­le. Die­se Aspek­te, die im Rah­men des nach­fol­gen­den Erfah­rungs­be­richts näher beleuch­tet wer­den, soll­ten aus Sicht der Autorin sowohl bei der Schu­lung der Leis­tungs­er­brin­ger als auch in der Erstat­tung durch die Kos­ten­trä­ger eine stär­ke­re Berück­sich­ti­gung finden.

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