Son­der­re­ge­lung für die Ver­ord­nung von Hilfsmitteln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat als höchstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen am 30. Oktober eine Reihe von befristeten Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie beschlossen.

Bis zum 31. Janu­ar 2021 gilt, dass Ärz­te Fol­ge­ver­ord­nun­gen für zum Ver­brauch bestimm­te Hilfs­mit­tel auch nach tele­fo­ni­scher Ana­mne­se aus­stel­len dür­fen. Die Ver­ord­nung muss dann anschlie­ßend pos­ta­lisch zuge­sandt wer­den. Kran­ken­haus­ärz­te kön­nen zudem im Rah­men des Ent­lass­ma­nage­ments Hilfs­mit­tel nicht nur für eine Dau­er von bis zu sie­ben, son­dern bis zu 14 Tagen nach Ent­las­sung aus dem Kran­ken­haus ver­ord­nen. Dies gilt ins­be­son­de­re auch dann, wenn das zusätz­li­che Auf­su­chen einer Arzt­pra­xis ver­mie­den wer­den soll. Der Beschluss tritt nach der Ver­öf­fent­li­chung im Bun­des­an­zei­ger in Kraft.

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