Sani­täts­häu­ser und ortho­pä­die­tech­ni­sche Betrie­be nicht von behörd­li­chen Betriebs­schlie­ßun­gen betroffen

Sanitätshäuser und orthopädietechnische Betriebe sind nicht von behördlich angedachten Betriebsschließungen betroffen.

Die Bun­des­re­gie­rung und die Regie­rungs­chefs der Bun­des­län­der haben am 16. März 2020 fol­gen­de Leit­li­ni­en zum ein­heit­li­chen Vor­ge­hen zur wei­te­ren Beschrän­kung von sozia­len Kon­tak­ten im öffent­li­chen Bereich ange­sichts der Coro­na-Epi­de­mie in Deutsch­land vereinbart:

 „Aus­drück­lich NICHT geschlos­sen wird der Ein­zel­han­del für Lebens­mit­tel, Wochen­märk­te, Abhol- und Lie­fer­diens­te, Geträn­ke­märk­te, Apo­the­ken, Sani­täts­häu­ser, Dro­ge­rien, Tank­stel­len, Ban­ken und Spar­kas­sen, Post­stel­len, Fri­sö­re, Rei­ni­gun­gen, Wasch­sa­lons, der Zei­tungs­ver­kauf, Bau‑, Gar­ten­bau- und Tier­be­darfs­märk­te und der Großhandel.
Viel­mehr soll­ten für die­se Berei­che die Sonn­tags­ver­kaufs­ver­bo­te bis auf wei­te­res grund­sätz­lich aus­ge­setzt werden.

Eine Öff­nung die­ser genann­ten Ein­rich­tun­gen erfolgt unter Auf­la­gen zur Hygie­ne, zur Steue­rung des Zutritts und zur Ver­mei­dung von War­te­schlan­gen. Dienst­leis­ter und Hand­wer­ker kön­nen ihrer Tätig­keit wei­ter­hin nach­ge­hen. Alle Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sen blei­ben unter Beach­tung der gestie­ge­nen hygie­ni­schen Anfor­de­run­gen geöffnet.“

Wei­te­re Infor­ma­tio­nen fin­den sich auf der Web­site der Bundesregierung.

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