Ein­la­gen­ver­sor­gung in Arbeits­si­cher­heits­schu­hen — Recht­li­che Grund­la­gen, Ver­fah­ren, Abrechnung

G. Elkemann
Im Gegensatz zur konventionellen Einlagenversorgung, deren Gestaltung sich im Wesentlichen an der orthopädischen Indikation orientiert und deren Abrechnung bei vorliegendem Rezept über die entsprechende 08er Hilfsmittelnummer mit der Krankenkasse erfolgt, erfordert die Einlagenversorgung im Arbeitssicherheitsschuh zusätzlich die Einhaltung der Regel 112-191 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Daraus ergibt sich, dass nur baumustergeprüfte Einlagensysteme Verwendung finden dürfen. Zudem folgt daraus, dass für die Erstattung nicht die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein kann, sondern die Kostenträger der beruflichen Rehabilitation. Obwohl die Regel DGUV 112-191 bereits 2007 in Kraft getreten ist, herrscht bei den Leistungserbringern noch allzu häufig völlige Ahnungslosigkeit, was die rechtlichen Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Regel angeht. Die wichtigsten Vorschriften werden im vorliegenden Artikel dargestellt. Für einen erfolgreichen Einstieg in das Thema werden jedoch entsprechende Schulungen dringend empfohlen.

Auch wenn das The­ma ortho­pä­di­scher Arbeits­si­cher­heits­schuh auf den ers­ten Blick kom­pli­ziert erscheint, so erge­ben sich auf der ande­ren Sei­te gro­ße unter­neh­me­ri­sche Chan­cen für den Leis­tungs­er­brin­ger. Immer mehr Unter­neh­men ach­ten auf die Gesund­heit ihrer Mit­ar­bei­ter (Stich­wort Fach­kräf­te­man­gel), und ortho­pä­di­sche Fuß­pro­ble­me machen vor den Werks­toren nicht halt. Daher ist zu erwar­ten, dass die Ver­sor­gungs­zah­len in den nächs­ten Jah­ren deut­lich anstei­gen werden.

Recht­li­che Grundlagen

Die DGUV 112–191 regelt das Inver­kehr­brin­gen per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tun­gen (PSA) im Bereich des Fuß­schut­zes und setzt an bei einer EG-Bau­mus­ter­prü­fung durch akkre­di­tier­te und noti­fi­zier­te Prüf­stel­len nach har­mo­ni­sier­ten Nor­men mit Anbrin­gung des CE-Zei­chens. Bei indus­tri­ell gefer­tig­tem Fuß­schutz wer­den für die Bau­mus­ter­prü­fung bis zu drei Paar Schu­he zer­stö­rend geprüft, bevor die Frei­ga­be für die Serie erfolgt. Die­ses Ver­fah­ren ist logi­scher­wei­se für indi­vi­du­el­len Fuß­schutz nicht durch­führ­bar. Daher wer­den anpass­ba­re Bau­kas­ten­sys­te­me (Abb. 1) ent­wi­ckelt und die ein­ge­setz­ten Mate­ria­li­en und Fer­ti­gungs­schrit­te zer­ti­fi­ziert. Der Ablauf sei hier kurz dargestellt:

  • Der Her­stel­ler kon­zi­piert eine Fertigungsanweisung.
  • Der Her­stel­ler fer­tigt danach Pro­to­ty­pen für das Baumusterprüfverfahren.
  • Es erfolgt die Ein­rei­chung zur Prü­fung mit allen Unter­la­gen (tech­ni­sche Doku­men­ta­ti­on, Mate­ri­al­be­schrei­bung, Her­stel­ler­infor­ma­ti­on) bei der Prüfstelle.
  • Danach gibt es die Frei­ga­be nach EN-/DIN-Norm durch die Prüf­stel­le mit ent­spre­chen­dem Zertifikat.
  • Die End­fer­ti­gung des Schuhs oder die Zurich­tung bzw. Ein­la­gen­ver­sor­gung im Fach­be­trieb erfolgt nach Erlaub­nis und Anlei­tung des Her­stel­lers mit Kenn­zeich­nung und Herstellerinfo.

In der DGUV 112–191 wer­den die Details zu ver­schie­de­nen Schuh­aus­füh­run­gen in Anhang 2, Abschnitt 4.2 unter dem Ober­be­griff „Son­der­schuh­ar­ten“ spe­zi­fi­ziert. Unter­schie­den wird dabei zwi­schen Schu­hen für lose Ein­la­gen (Abb. 2) inklu­si­ve der dazu pas­sen­den Ein­la­gen­sys­te­me (Abb. 3) sowie dem ortho­pä­di­schen Fuß­schutz, der sich wie­der­um in die Unter­punk­te „hand­werk­li­che Her­stel­lung eines neu­en Schu­hes“ sowie „ortho­pä­di­sche Ände­rung (Zurich­tung) eines indus­tri­ell gefer­tig­ten Schu­hes“ gliedert.

Schuh­zu­rich­tung und Ein­la­gen­ver­sor­gung an kon­fek­tio­nier­ten Sicherheitsschuhen

Am Markt sind zahl­rei­che unter­schied­li­che kon­fek­tio­nier­te Model­le für lose Ein­la­gen ver­tre­ten (z. B. Elten, Atlas, Uvex, Ort­ho­tech, Than­ner etc.). Die­se kon­fek­tio­nier­ten Schu­he ver­fü­gen über eine Bau­mus­ter­prü­fung und ein CE- Kenn­zei­chen. Die ent­spre­chen­den Her­stel­ler schrei­ben zudem die zu ver­wen­den­den bau­mus­ter­ge­prüf­ten Mate­ria­li­en und die Fer­ti­gungs­an­wei­sung vor, denn alle Mate­ria­li­en ein­schließ­lich des Kle­bers sind streng nach Bau­mus­ter­prü­fung fest­ge­legt. Nur wenn die­se Vor­ga­ben genau ein­ge­hal­ten wer­den, bleibt die Bau­mus­ter­prü­fung bestehen. Mitt­ler­wei­le gibt es dar­über hin­aus einen gro­ßen Markt an Zulie­fe­rern für Mate­ria­li­en, Ein­la­gen­roh­lin­ge und Bezü­ge (Man­der-Malms, Ort­ho­tech, Hart­mann etc.).

Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn der Kun­de einen kon­fek­tio­nier­ten Sicher­heits­schuh bei­bringt, der auf den ers­ten Blick nicht markt­üb­lich ist. Vie­le die­ser Model­le gibt es bei­spiels­wei­se bei ver­schie­de­nen Dis­coun­tern. Hier muss geprüft wer­den, ob es über­haupt eine Fer­ti­gungs­an­wei­sung des Her­stel­lers gibt. Auf rein tele­fo­ni­sche Aus­künf­te des Her­stel­lers – wenn über­haupt auf­find­bar – oder des Kun­den soll­te man sich nicht ver­las­sen. In letz­ter Kon­se­quenz muss der Auf­trag aus haf­tungs­recht­li­chen Grün­den abge­lehnt und der Kun­de dar­über auf­ge­klärt wer­den. Bei Schuh­zu­rich­tun­gen ist das weni­ger pro­ble­ma­tisch als bei Ein­la­gen. Als Fach­be­trieb soll­te man auf jeden Fall immer eine schrift­li­che Gebrauchs­an­wei­sung mit­ge­ben und sich die­se auch vom Kun­den quit­tie­ren las­sen. Dar­in muss zwin­gend der Hin­weis ste­hen, dass ortho­pä­di­sche Ein­la­gen für nor­ma­le Kon­fek­ti­ons­schu­he nicht in Sicher­heits­schu­hen getra­gen wer­den dür­fen. Zu beach­ten ist, dass han­dels­üb­li­che ortho­pä­di­sche Ein­la­gen auf Kas­sen­re­zept ohne Bau­mus­ter­prü­fung nie­mals in Sicher­heits­schu­hen getra­gen wer­den dür­fen – einer­seits aus Haf­tungs­grün­den, ande­rer­seits auch aus Grün­den der Kos­ten­über­nah­me, da im Bereich der beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­on ande­re Kos­ten­trä­ger zustän­dig sind.

Ortho­pä­di­scher Maßsicherheitsschuh

Wird ein ortho­pä­di­scher Maß­si­cher­heits­schuh pro­du­ziert, so muss der Fach­be­trieb den gesam­ten Bau­kas­ten (bau­mus­ter­ge­prüf­te Mate­ria­li­en) eines Her­stel­lers ein­kau­fen und kon­se­quent ent­spre­chend der Fer­ti­gungs­an­wei­sung vor­ge­hen. Das betrifft alle Mate­ria­li­en – auch Kle­ber und sons­ti­ge Hilfs­stof­fe. Nach Fer­tig­stel­lung wird der Schuh ent­spre­chend mit Her­stel­ler­hin­wei­sen und Prüf­num­mer gekenn­zeich­net. Ein Abwei­chen von den Her­stel­ler­vor­ga­ben kann im Ernst­fall zu erheb­li­chen Haf­tungs­ri­si­ken führen.

Wel­che Kos­ten­trä­ger sind zuständig?

Im Gegen­satz zur Abrech­nung von Ein­la­gen­ver­sor­gun­gen mit den gesetz­li­chen Kran­ken­kas­sen ist es im All­tags­ge­schäft nicht immer ganz ein­fach, den zustän­di­gen Kos­ten­trä­ger zu ermit­teln. Gene­rell gehört die Bereit­stel­lung der PSA zu den Pflich­ten des Arbeit­ge­bers: Er muss im Ein­zel­fall den Mit­ar­bei­tern in den ent­spre­chen­den Arbeits­um­ge­bun­gen u. a. Sicher­heits­schu­he zur Ver­fü­gung stel­len. Nicht zustän­dig ist der Arbeit­ge­ber jedoch für not­wen­di­ge ortho­pä­di­sche Modu­le – die­se fal­len in den Bereich der beruf­li­chen Rehabilitation.

Anhand des Prüf­sche­mas in Abbil­dung 4 lässt sich für die meis­ten Ver­sor­gun­gen der Kos­ten­trä­ger schnell ermit­teln. Dane­ben gibt es noch die Sozi­al- und Inte­gra­ti­ons­äm­ter und ande­re kom­mu­na­le Trä­ger und Ein­rich­tun­gen. In über 90 % der Fäl­le ist der Kos­ten­trä­ger jedoch die Deut­sche Ren­ten­ver­si­che­rung. Lässt sich der Kos­ten­trä­ger nicht so leicht ermit­teln, so kann ein belie­bi­ger Kos­ten­trä­ger in Anspruch genom­men wer­den. Denn die­ser ist ver­pflich­tet, den Antrag zu prü­fen und an die ent­spre­chen­de Stel­le weiterzuleiten.

Ablauf und Anträge

Wer sich bereits ein­mal mit den büro­kra­ti­schen Anfor­de­run­gen der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung beschäf­ti­gen muss­te, der weiß: Das Antrags­ver­fah­ren, unter­teilt in Erst­an­trag und Fol­ge­an­trag, ist auf­wen­dig (Abb. 5–7). Der Ver­si­cher­te ist häu­fig damit völ­lig über­for­dert, und so zieht man­cher Kun­de den Auf­trag zurück oder lässt sich „Kas­sen­ein­la­gen“ ver­ord­nen. An die­ser Stel­le noch­mals der Hin­weis: „Kei­ne Kas­sen­ein­la­ge in Sicherheitsschuhen!“

Gut orga­ni­sier­te Fach­be­trie­be jedoch hel­fen dem Kun­den als Dienst­leis­tung bei der Antrag­stel­lung. Die not­wen­di­gen Anträ­ge gibt es von der Ren­ten­ver­si­che­rung auch im Inter­net. Die­se Dienst­leis­tung setzt zwar sehr gut geschul­tes Per­so­nal sowie Dis­zi­plin und Über­sicht beim Ablauf vor­aus, bie­tet aber den Vor­teil der gesam­ten Kon­trol­le über die Ver­sor­gung und ist ein per­fek­ter Ser­vice am Kunden.

Soll­te der Antrag abge­lehnt wer­den, muss der Ver­si­cher­te selbst Wider­spruch ein­le­gen. Beson­ders auf­merk­sam muss man beim erfor­der­li­chen ärzt­li­chen Befund­be­richt sein: Die­ser muss sehr aus­führ­lich sein und einen beson­de­ren Hin­weis dar­auf ent­hal­ten, dass z. B. ohne ortho­pä­di­sche Ein­la­gen der Beruf nicht aus­ge­übt wer­den kann. Bei­spiels­wei­se reicht der allei­ni­ge Hin­weis auf einen Knick- Senk-Fuß nicht aus. Eine Krank­heit im Sin­ne der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se ist kei­ne Behin­de­rung im Sin­ne der beruf­li­chen Reha­bi­li­ta­ti­on. Die Abrech­nung mit der DGUV sieht zwin­gend einen Bei­tritt zum bun­des­wei­ten Ver­trag vor.

Ver­gü­tung und Preislisten

Im Gegen­satz zu den Kran­ken­kas­sen mit ihren bun­des­wei­ten oder län­der­spe­zi­fi­schen Preis­lis­ten und Fest­be­trä­gen gibt es bei DRV und BA kei­ne ein­heit­li­chen Preis­ver­ein­ba­run­gen. Eini­ge Bun­des­län­der, u. a. Hes­sen und Bay­ern, ver­fü­gen zwar über Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­run­gen für ortho­pä­di­sche Schuh­zu­rich­tun­gen und ortho­pä­di­sche Ein­la­gen. In vie­len ande­ren Bun­des­län­dern gibt es die­se jedoch nicht. Die DRV und beson­ders die BA begin­nen damit, von meh­re­ren Fach­be­trie­ben Kos­ten­vor­anschlä­ge ein­zu­ho­len. In die­sen Fäl­len soll­te unbe­dingt Rück­spra­che mit der Lan­des­in­nung oder dem Bun­des­in­nungs­ver­band genom­men wer­den. Bei der Her­stel­lung ortho­pä­di­scher Maß­si­cher­heits­schu­he emp­fiehlt es sich, als Refe­renz­lis­te die Ver­gü­tungs­ver­ein­ba­rung mit der DGUV zu konsultieren.

Fazit

Trotz des grö­ße­ren Auf­wands und recht­li­cher Auf­la­gen bie­tet die Ver­sor­gung mit Zurich­tun­gen und Ein­la­gen an Arbeits­si­cher­heits­schu­hen den Fach­be­trie­ben ein zusätz­li­ches, wirt­schaft­lich inter­es­san­tes Betä­ti­gungs­feld. Der demo­gra­fi­sche Wan­del und die erhöh­te Sen­si­bi­li­tät der Fir­men gegen­über ihren Mit­ar­bei­tern, gesund­heit­lich aktiv zu wer­den, sor­gen für zusätz­li­chen Input.

Für den Fach­be­trieb hat dies den Vor­teil, allen Kun­den die bekann­te Ver­sor­gungs­qua­li­tät im Freizeit‑, All­tags- oder Sport­be­reich und auch im Arbeits­le­ben bie­ten zu kön­nen. Kom­pe­tenz­er­fah­rung und Kun­den­bin­dung erhö­hen sich. Es ent­ste­hen neue Netz­wer­ke mit Fir­men­kun­den, Han­dels­part­nern und ande­ren Institutionen.

Der Autor:
Gerold Elke­mann
Geschäfts­füh­rer der Lan­des­in­nung Bayern
für Ortho­pä­die-Schuh­tech­nik
Ung­stei­ner Str. 27
81539 Mün­chen
elkemann@liostbayern.de

Begut­ach­te­ter Beitrag/reviewed paper

Zita­ti­on
Elke­mann G. Ein­la­gen­ver­sor­gung in Arbeits­si­cher­heits­schu­hen — Recht­li­che Grund­la­gen, Ver­fah­ren, Abrech­nung. Ortho­pä­die Tech­nik, 2017; 68 (1): 40–42
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