Aus­kunfts­an­spruch auf Impf- und Gene­sungs­sta­tus gefordert

In der aktuellen Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung bleiben die bekannten Vorgaben für Betriebe in Bezug auf ein aktives Hygienekonzept, Kontaktreduzierungen und Testangebote weitestgehend in Kraft. Neu ist ein Passus zum Impf- oder Genesungsstatus von Arbeitnehmer:innen, der Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) insbesondere für die Gesundheitshandwerke nicht weit genug geht.

Die Arbeits­schutz­ver­ord­nung sieht vor, dass ledig­lich in den Berei­chen Pfle­ge­hei­me, Schu­len und Kin­der­be­treu­ung ein Aus­kunfts­an­spruch zum Impf- oder Gene­sungs­sta­tus sei­tens des Arbeit­ge­bers besteht und ansons­ten auf Frei­wil­lig­keit beruht. Der beschlos­se­ne Kom­pro­miss zur Impf­ab­fra­ge in der Arbeits­welt greift viel zu kurz und legt Arbeit­ge­bern Stol­per­stei­ne bei der Orga­ni­sa­ti­on eines der Pan­de­mie ange­mes­se­nen betrieb­li­chen Gesund­heits­schut­zes in den Weg“, lässt sich Wolls­ei­fer in der All­ge­mei­nen Bau­zei­tung zitie­ren. Der ZDH-Prä­si­dent hält es für „gera­de wider­sin­nig“, dass der Aus­kunfts­an­spruch nicht für Hand­wer­ke gel­te, deren Beschäf­tig­te in Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­ein­rich­tun­gen tätig sei­en. Sei­ne Hoff­nung gilt nun der kom­men­den Aktua­li­sie­rung der Schutz­ver­ord­nung, dass hier ins­be­son­de­re bei den Gesund­heits­hand­wer­ken nach­ge­bes­sert werde.

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