Die Arbeitsschutzverordnung sieht vor, dass lediglich in den Bereichen Pflegeheime, Schulen und Kinderbetreuung ein Auskunftsanspruch zum Impf- oder Genesungsstatus seitens des Arbeitgebers besteht und ansonsten auf Freiwilligkeit beruht. Der beschlossene Kompromiss zur Impfabfrage in der Arbeitswelt greift viel zu kurz und legt Arbeitgebern Stolpersteine bei der Organisation eines der Pandemie angemessenen betrieblichen Gesundheitsschutzes in den Weg“, lässt sich Wollseifer in der Allgemeinen Bauzeitung zitieren. Der ZDH-Präsident hält es für „gerade widersinnig“, dass der Auskunftsanspruch nicht für Handwerke gelte, deren Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen tätig seien. Seine Hoffnung gilt nun der kommenden Aktualisierung der Schutzverordnung, dass hier insbesondere bei den Gesundheitshandwerken nachgebessert werde.
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