Arbeits­zei­ten müs­sen erfasst wer­den – doch wie?

Die Covid-Pandemie hat viele Arbeitnehmer:innen schlagartig ins Homeoffice „versetzt“. Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus der Vor-Pandemie-Zeit könnte aber bald das Arbeitsleben von Millionen von Menschen erneut drastisch umwälzen.

2019 hat­ten die Richter:innen in Luxem­burg bereits ent­schie­den, dass Unter­neh­men in der EU zukünf­tig ein Sys­tem schaf­fen müs­sen, mit dem Mitarbeiter:innen ihre Arbeits­zeit mes­sen kön­nen. Die Aus­ge­stal­tung und Umset­zung blie­ben den natio­na­len Gesetz­ge­bern über­las­sen. Bis­lang wur­de in Deutsch­land nichts in die­ser Sache unter­nom­men. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) in Erfurt hat am 13. Sep­tem­ber 2022 aller­dings – etwas über­ra­schend – ent­schie­den, dass es eine Pflicht für Arbeitgeber:innen gibt, die­se Sys­te­me ein­zu­füh­ren. Ursprüng­lich ging es eigent­lich dar­um, ob Betriebs­rä­te ein Initia­tiv­recht haben, um ein Zeit­er­fas­sungs­sys­tem bei Arbeitgeber:innen ein­zu­füh­ren. In dem Urteil, des­sen Begrün­dung Anfang Dezem­ber 2022 nach­ge­reicht wur­de, hat das BAG eine Norm aus dem Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) her­an­ge­zo­gen, die besagt, dass Arbeitgeber:innen eine geeig­ne­te Orga­ni­sa­ti­on und die erfor­der­li­chen Mit­tel bereit­stel­len müs­sen, um Arbeits­schutz­vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten. Was bedeu­tet die­ses Urteil nun kon­kret? Genau die­se Fra­ge hat das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les unter der Füh­rung des Minis­ters Huber­tus Heil nun zu klären.

Aus dem Minis­te­ri­um ist zu ver­neh­men, dass die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung nun in einem gesetz­ge­be­ri­schen Ver­fah­ren erar­bei­tet wird. Reicht es zum Bei­spiel aus, eine Excel­lis­te zu füh­ren oder kommt die Stech­uhr wie­der? Die­se Fra­gen beschäf­ti­gen Arbeitnehmer:innen wie Arbeitgeber:innen. „Die Stech­uhr passt nicht ins Home­of­fice – und sie läuft den Inter­es­sen vie­ler Unter­neh­men und ihrer Beschäf­tig­ten zuwi­der. Deutsch­land braucht kei­ne auf die Minu­te fest­ge­leg­ten Acht-Stun­den-Schich­ten, son­dern Frei­räu­me für eine selbst­be­stimm­te und fle­xi­ble Ein­tei­lung der Arbeit. Dazu gehört auch, zwi­schen­durch ein pri­va­tes Tele­fo­nat zu füh­ren, zwi­schen­durch Besor­gun­gen zu machen, im Home­of­fice für die Kin­der da zu sein oder auch mal eine Run­de zu jog­gen. Sich für sol­che Akti­vi­tä­ten jeweils eini­ge Minu­ten aus einer Arbeits­zeit­er­fas­sung aus­zu­bu­chen, hilft nie­man­dem und nervt alle“, erklärt bei­spiels­wei­se Bit­kom-Prä­si­dent Achim Berg.

Alex­an­der Hes­se, Jus­ti­zi­ar des Bun­des­in­nungs­ver­ban­des für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT), schätzt die Lage für den Spit­zen­ver­band des Fachs ein: „Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les hat nun­mehr die Rechts­auf­fas­sung und deren Begrün­dung an die Hand bekom­men und ist gehal­ten, die Pflicht zur Arbeits­zeit­er­fas­sung im Detail zu regeln. Zahl­rei­che Detail­fra­gen müs­sen beant­wor­tet und Abläu­fe kon­kre­ti­siert wer­den. Die von Arbeits­recht­lern bun­des­weit erwar­te­te Begrün­dung der Ent­schei­dung des BAG ent­hält die­se zur tat­säch­li­chen Umset­zung der Pflicht zur Arbeits­zeit­er­fas­sung erfor­der­li­chen Klar­stel­lun­gen nicht, sodass das Ergeb­nis der gesetz­ge­be­ri­schen Bemü­hun­gen abzu­war­ten bleibt. Die­ses ist frü­hes­tens im ers­ten Quar­tal 2023 zu erwarten.“

Theo­re­tisch besteht bereits jetzt die Pflicht zur Arbeits­zeit­er­fas­sung, da sich das BAG in sei­nem Urteil auf Para­graph 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeits­schutz­ge­set­zes bezieht – eines Geset­zes, das ursprüng­lich bereits 1996 erlas­sen wur­de. Auf­grund der feh­len­den Bestim­mun­gen und Kon­kre­ti­sie­run­gen gibt es aus Sicht der Expert:innen der­zeit kei­nen Anlass, in Panik und in Aktio­nis­mus zu ver­fal­len. Hes­se rät: „In Vor­be­rei­tung auf die Umset­zung der Pflicht kön­nen in jedem Fall die eige­nen betriebs­in­ter­nen Abläu­fe dahin­ge­hend beleuch­tet wer­den. Von einem Schnell­schuss ist aller­dings abzu­ra­ten, um gege­be­nen­falls umfang­rei­che Kor­rek­tu­ren nach der Ver­ab­schie­dung einer gesetz­li­chen Rege­lung zu vermeiden.“

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