Sanitätshäuser werden in dem Kabinettsentwurf explizit in der Öffnungsklausel genannt. Sie sind nicht von möglichen Schließungen betroffen und dürfen die Versorgung ihrer Patienten weiter ausüben.
Zudem sind in dem Entwurf Anordnungen für das Tragen von Atemschutzmasken aufgeführt: Für Kundenkontakte ohne eine körpernahe Dienstleistung ist das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske oder einer anderen medizinischen Maske (auch als OP-Maske bekannt) ausreichend. Sobald eine körpernahe Dienstleistung ausgeführt wird, müssen alle Beteiligten eine FFP2-Atemschutzmaske benutzen.
Die neusten Beiträge von Verlag OT (Alle ansehen)
- Compliance in der Skoliose-Korsettversorgung – Einflussfaktoren und Herausforderungen einer erfolgreichen Therapie — 5. Juli 2025
- Ein praxisnahes Versorgungskonzept zur modernen Korsetttherapie bei adoleszenter idiopathischer Skoliose (AIS) — 5. Juli 2025
- Elektrische Anregung eines Teleskop-Phantoms – Fallstudie an einer beinamputierten Patientin — 4. Juli 2025