Sanitätshäuser werden in dem Kabinettsentwurf explizit in der Öffnungsklausel genannt. Sie sind nicht von möglichen Schließungen betroffen und dürfen die Versorgung ihrer Patienten weiter ausüben.
Zudem sind in dem Entwurf Anordnungen für das Tragen von Atemschutzmasken aufgeführt: Für Kundenkontakte ohne eine körpernahe Dienstleistung ist das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske oder einer anderen medizinischen Maske (auch als OP-Maske bekannt) ausreichend. Sobald eine körpernahe Dienstleistung ausgeführt wird, müssen alle Beteiligten eine FFP2-Atemschutzmaske benutzen.
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