Sanitätshäuser werden in dem Kabinettsentwurf explizit in der Öffnungsklausel genannt. Sie sind nicht von möglichen Schließungen betroffen und dürfen die Versorgung ihrer Patienten weiter ausüben.
Zudem sind in dem Entwurf Anordnungen für das Tragen von Atemschutzmasken aufgeführt: Für Kundenkontakte ohne eine körpernahe Dienstleistung ist das Tragen einer FFP2-Atemschutzmaske oder einer anderen medizinischen Maske (auch als OP-Maske bekannt) ausreichend. Sobald eine körpernahe Dienstleistung ausgeführt wird, müssen alle Beteiligten eine FFP2-Atemschutzmaske benutzen.
Die neusten Beiträge von Verlag OT (Alle ansehen)
- Digitale Wunddokumentation: Warum Papier keine Option mehr ist — 7. Juni 2025
- Ein neuronal gesteuertes Exoskelett in der Therapie von Patientinnen und Patienten mit Querschnittlähmung — 6. Juni 2025
- Dynamische Hüftabduktions-Lagerungsorthese zur Behandlung pathologisch veränderter Hüften bei neuromuskulären Erkrankungen in der Kinderorthopädie — 5. Juni 2025