Der GKV-Spitzenverband hat die Produktgruppe 08 „Einlagen“ des Hilfsmittelverzeichnisses fortgeschrieben und die Neufassung am 14. Januar 2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus Sicht des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT) besteht dabei eine zentrale Leerstelle: Der Stand der Technik muss im Hilfsmittelverzeichnis abbildbar sein – ohne dass eine Festbetragslogik die Weiterentwicklung der Versorgung strukturell verhindert.
Als Stand der Technik ist aus Sicht des BIV-OT das „Kompendium — Qualitätsstandard im Bereich Fuß und Schuh“ der Deutschen Gesellschaft für interprofessionelle Hilfsmittelversorgung (DGIHV) maßgeblich. Der Standard ist von anerkannten Experten erarbeitet, von den einschlägigen medizinischen und technischen Fachverbänden und Fachgesellschaften empfohlen und in Aus‑, Fort- und Weiterbildung der Gesundheitshandwerke implementiert. Er strukturiert den Weg von der ärztlichen Indikation zur technischen Lösung und schafft eine einheitliche Logik für Ärzte, Leistungserbringer, Kostenträger und Medizinischen Dienst.
BIV-OT und Spitzenverband für Orthopädie-Schuhtechnik e. V. (SpiOST) haben in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2025 angeregt, die PG 08 entlang dieses Standards neu zu strukturieren – nicht nur, um den Stand der Technik adäquat abzubilden, sondern auch im Sinne von Entbürokratisierung und der Umsetzung der Hilfsmittelrichtline des Gemeinsamen Bundesausschusses (G‑BA) für die elektronische Verordnung. Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) hat dies abgelehnt und dies unter anderem mit Verweis auf Festbetragsfragen und Rechtsunsicherheiten begründet (Übermittlung an den BIV-OT am 15. Januar 2026). Aus Sicht des BIV-OT darf eine Festbetragslogik nicht dazu führen, dass der Stand der Technik dauerhaft unberücksichtigt bleibt.
Als Begründung der Nichtbetrachtung einer neuen Struktur gemäß DGIHV-Qualitätsstandards gab der GKV-SV an, die Gliederungsstruktur der Produktgruppe 08 „Einlagen“ stelle die Rahmenbedingungen für die Festbetragsgruppenbildung und die Festsetzung von Festbeträgen für Einlagen dar. Eine Änderung der Struktur würde damit eine Änderung der derzeit geltenden Festbeträge nach sich ziehen. Unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung des BSG-Urteils vom 07.04.2022 sei aktuell eine rechtssichere neue Ausgestaltung und Erhebung der Festbeträge sowie der Festbetragsgruppensysteme nicht möglich. Eine weitere Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Produktgruppenstruktur könne erfolgen, sobald hierfür rechtssichere Regelungen bestünden.
Der BIV-OT votiert nun dafür, gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG), dem SpiOST, dem GKV-SV und unter Einbezug der DGIHV, den Knotenpunkt Stand der Technik, Systematisierung des Versorgungspfades und Festbeträge transparent zu klären und eine praxistaugliche Lösung zeitnah zu ermöglichen.
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