Dazu gehören die Anerkennung als systemrelevanter Versorgungsbereich, der Abbau überbordender Bürokratie, die Festschreibung von Leitverträgen für transparente Versorgungsstandards sowie die effektive Digitalisierung.
Für eine reibungslose Versorgung benötigen die Leistungserbringer rechtssicher Zugang zu den entsprechenden ambulanten und stationären medizinischen, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen sowie ebenfalls zu persönlicher Schutzausrüstung (PSA), Schnelltests, Impfstoff und nicht zuletzt Notbetreuung für die Kinder der Mitarbeitenden. Gefordert wird eine ausdrückliche Anerkennung als systemrelevanter Versorgungsbereich auf allen Ebenen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dazu zähle die unbürokratische Übernahme der PSA-Kosten. Hier brauche es eine praktikable ergänzende Umsetzungsverordnung seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Für die Zukunft sollten Gesundheitshandwerk und Hilfsmittelleistungserbringer in die Strukturen der Selbstverwaltung des Gesundheitswesens eingebunden und wie Ärzte, Krankenkassen und Patientenvertretungen gleichberechtigt an den Entscheidungen über Versorgungsplanung und ‑gestaltung im Gemeinsamen Bundesausschuss
(G‑BA) beteiligt werden.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) sowie Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) Versorgungsqualität und Wirtschaftlichkeit gleichermaßen sichern und einen Preiswettkampf verhindern. Doch einzelne Krankenkassen nutzten die Möglichkeit, nach wie vor Einzelverträge abschließen zu können, um unzulässige Open-House-Konstruktionen mit Preisdiktat zulasten der Versorgungsqualität durch die Hintertür zu etablieren. Die Aufsichtsbehörde, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), bestätigt diese mangelhafte Umsetzung des gesetzgeberischen Willens. Mehr als 1.000 verschiedene Verträge in der Hilfsmittelversorgung sorgen für weitgehende
Intransparenz. Für eine Versorgung unabhängig von Einzelinteressen gelte es deshalb, den Abschluss von Leitverträgen durchzusetzen. Damit wären die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, Vertragsverhandlungen ausschließlich mit den maßgeblichen Spitzenverbänden oder maßgeblichen sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer zu führen.
Der Referentenentwurf zum Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) seitens der Bundesregierung stelle hier richtige Weichen. Zu den zentralen Bausteinen der neuen digitalen Infrastruktur zählt die elektronische Patientenakte (ePA). Die vielfältigen und mobilen Versorgungsstrukturen seien in der zugrundeliegenden Telematikinfrastruktur (TI) zu berücksichtigen – darunter die wohnortnahe Versorgung. Hand in Hand damit gehe eine Erstattung der für die Hard- und Software-Erstausrüstung notwendigen Investitionskosten, wie dies im ärztlichen Bereich schon vorgesehen ist. Bereits existierende Parallelstrukturen bzw. Insellösungen, unter anderem durch Pilotprojekte von Krankenkassen, sollen beendet werden. Das Makelverbot (§33 Abs. 6 SGB V und §7 Abs. 3 Hilfsmittel-Richtlinie) sei auch in digitalen Strukturen durchzusetzen.
Die sogenannte Präqualifizierung ist unabdingbare Voraussetzung für eine vertragliche Zusammenarbeit mit den gesetzlichen Krankenkassen. Die „Aufsicht“ über die Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen) obliegt der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS). Das Vorgehen der DAkkS aber geht nach Ansicht des Verbundes über die gesetzlichen Vorgaben hinaus und schaffe unnötige Bürokratie. So würden zusätzlich zu den Betriebsbegehungen, welche die PQ-Stellen bei Erst- bzw. Folgepräqualifizierung der Leistungserbringer durchführen, weitere Begehungen alle 20 Monate festgesetzt. Diese kosten- und verwaltungsintensive Überwachung überschreitet nach Meinung der Leistungserbringerorganisationen das Maß des Notwendigen. Zudem sei sie weder aus den gesetzlichen Vorschriften noch den entsprechenden Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) ableitbar. Erforderlich sei deshalb, die Arbeit der PQ-Stellen wieder auf die gesetzlichen Vorgaben bzw. die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbands zu beschränken.
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