Einlagenversorgung in Arbeitssicherheitsschuhen — Rechtliche Grundlagen, Verfahren, Abrechnung
G. Elkemann
Im Gegensatz zur konventionellen Einlagenversorgung, deren Gestaltung sich im Wesentlichen an der orthopädischen Indikation orientiert und deren Abrechnung bei vorliegendem Rezept über die entsprechende 08er Hilfsmittelnummer mit der Krankenkasse erfolgt, erfordert die Einlagenversorgung im Arbeitssicherheitsschuh zusätzlich die Einhaltung der Regel 112–191 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Daraus ergibt sich, dass nur baumustergeprüfte Einlagensysteme Verwendung finden dürfen. Zudem folgt daraus, dass für die Erstattung nicht die gesetzliche Krankenversicherung zuständig sein kann, sondern die Kostenträger der beruflichen Rehabilitation. Obwohl die Regel DGUV 112–191 bereits 2007 in Kraft getreten ist, herrscht bei den Leistungserbringern noch allzu häufig völlige Ahnungslosigkeit, was die rechtlichen Konsequenzen einer Nichtbeachtung der Regel angeht. Die wichtigsten Vorschriften werden im vorliegenden Artikel dargestellt. Für einen erfolgreichen Einstieg in das Thema werden jedoch entsprechende Schulungen dringend empfohlen.