Kann eine Krankenkasse entsprechenden Einfluss auf die Veränderung des vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) erstellten und fortgeschriebenen Hilfsmittelverzeichnisses ausüben? Diese Frage stellte die Redaktion an die Barmer Ersatzkasse und an die Krankenkassenverbände im Anschluss an die Ankündigungen der Barmer Ersatzkasse.
Hier die Antworten:
Die Pressestelle des GKV-Spitzenverbandes bittet die OT-Redaktion um Verständnis, dass sie sich nicht zu aktuellen oder künftigen Fortschreibungen des Hilfsmittelverzeichnisses äußert.
Ähnlich schmallippig antwortet die Pressestelle des Verbandes der Ersatzkassen (VDEK). Sie bittet um Verständnis, dass sie den inhaltlichen Beratungen nicht öffentlich vorgreifen könnten.
Zuletzt bittet auch die Pressestelle der Barmer Ersatzkasse um Verständnis dafür, dass sie den inhaltlichen Beratungen aufseiten der Krankenkassen nicht öffentlich vorgreifen werde.
Keine Bewertung
Wie beurteilen Mitwettbewerber der Barmer Ersatzkasse wie der AOK-Bundesverband die sogenannte Online-Einlagenversorgung auf Rezept und die gegebenenfalls angestrebten Veränderung des HMV?
Gar nicht: Die Pressestelle des AOK-Bundesverbandes bittet ebenfalls um Verständnis. In diesem Fall um Verständnis dafür, dass sie von einer Bewertung der Vertragsaktivitäten anderer Krankenkassen absehen. Gleichzeitig wies die AOK-Pressestelle darauf hin, dass alle Krankenkassen im GKV-Spitzenverband vertreten seien und somit die Möglichkeit hätten, ihre Anliegen und Interessen dort zu adressieren.
Unter Beobachtung
Sehr viel ausführlicher antwortet das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auf die Nachfragen der OT-Redaktion zu möglichen Veränderungen des Hilfsmittelverzeichnisses, die von der Barmer Ersatzkasse – wie von dieser angekündigt – angestrebt werden könnten. Die Pressestelle des Ministeriums betont in ihrer Antwort die Bedeutung des HMV „als zentrales Instrument der Qualitätssicherung im Hilfsmittelbereich“. Weiter heißt es: „Gemäß § 127 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sind die im HMV enthaltenen Anforderungen an die Hilfsmittel und die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen den Versorgungsverträgen, die die Krankenkassen mit den Leistungserbringern abschließen, als Mindeststandards zugrunde zu legen. Die Anforderungen des HMV verlangen dabei für alle Einlagentypen umfangreiche, die Bereitstellung begleitende und ergänzende Leistungen der Leistungserbringer. Neue Entwicklungen werden im Rahmen weiterer Fortschreibungen des HMV durch den GKV-Spitzenverband mit den Beteiligten diskutiert.“
Das vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als zuständige Aufsichtsbehörde über die bundesweit tätigen Krankenkassen eingeleitete aufsichtsrechtliche Verfahren zu dem von der Barmer diesbezüglich abgeschlossenen Vertrag sei abzuwarten, wie das Ministerium betont. Das BMG werde den Vorgang aufmerksam verfolgen.
Letzteres gilt auch für die OT-Redaktion.
Ruth Justen
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