Die Regelung sind im Überblick: Leistungserbringer können rückwirkend seit dem 1. April monatlich nunmehr maximal 60 Euro (statt 40 Euro) für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel abrechnen. Diese Regelung ist allerdings befristet auf das Ende der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ — sprich — die Coronaepidemie. Ferner hat der GKV-Spitzenverband am Mittwoch, 6. Mai, eine aktualisierte Version seiner „Empfehlungen zur Sicherung der Hilfsmittelversorgung während der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV2“ veröffentlicht und die Problematik darin aufgenommen.
Zusätzliche Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes im Überblick: Es kann von den vertraglich festgelegten Höchstpreisen für einzelne Pflegehilfsmittel einstweilen abgewichen werden, sofern die tatsächlichen Einkaufspreise die Vertragspreise übersteigen. Unter den gleichen Voraussetzungen können abweichend davon auch kleinere Mengen der betroffenen Produkte abgegeben werden, als vertraglich vorgesehen. Der Leistungserbringer hat also die Wahl, ob er den abgerechneten Preis an den tatsächlichen Einkaufspreis anpasst oder eine geringere Menge zu einem angemessenen Preis abgibt.