Erhö­hung des monat­li­chen Höchst­prei­ses und Aus­set­zung der Ein­zel­ver­trags­prei­se bei Pflegehilfsmitteln

Wie der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik mitteilt, wurde am Montag, 4. Mai, die „COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung“ (COVID-19-VSt-SchutzV) im Bundesanzeiger veröffentlicht und gilt damit seit dem darauffolgenden Dienstag, 5. Mai.

Die Rege­lung sind im Über­blick: Leis­tungs­er­brin­ger kön­nen rück­wir­kend seit dem 1. April monat­lich nun­mehr maxi­mal 60 Euro (statt 40 Euro) für zum Ver­brauch bestimm­te Pfle­ge­hilfs­mit­tel abrech­nen. Die­se Rege­lung ist aller­dings befris­tet auf das Ende der „epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­wei­te“  — sprich — die Coro­na­epi­de­mie. Fer­ner hat der GKV-Spit­zen­ver­band am  Mitt­woch, 6. Mai, eine aktua­li­sier­te Ver­si­on sei­ner „Emp­feh­lun­gen zur Siche­rung der Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung wäh­rend der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus SARS-CoV2“ ver­öf­fent­licht und die Pro­ble­ma­tik dar­in aufgenommen.

Zusätz­li­che Emp­feh­lun­gen des GKV-Spit­zen­ver­ban­des im Über­blick: Es kann von den ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Höchst­prei­sen für ein­zel­ne Pfle­ge­hilfs­mit­tel einst­wei­len abge­wi­chen wer­den, sofern die tat­säch­li­chen Ein­kaufs­prei­se die Ver­trags­prei­se über­stei­gen. Unter den glei­chen Vor­aus­set­zun­gen kön­nen abwei­chend davon auch klei­ne­re Men­gen der betrof­fe­nen Pro­duk­te abge­ge­ben wer­den, als ver­trag­lich vor­ge­se­hen. Der Leis­tungs­er­brin­ger hat also die Wahl, ob er den abge­rech­ne­ten Preis an den tat­säch­li­chen Ein­kaufs­preis anpasst oder eine gerin­ge­re Men­ge zu einem ange­mes­se­nen Preis abgibt.

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