Das Digi­tal-Glos­sar

Die Herausforderungen der Digitalisierung sind vielfältig – sei es in der Werkstatt oder im Büro. Auch in den kommenden Jahren kommen durch den Gesetzgeber einige umfassende Aufgaben auf die OT-Betriebe zu. Dabei werden auch Begriffe wichtig, die eine Erklärung benötigen. Deshalb gibt es ab sofort das Digital-Glossar der OT. Jeden Monat erklärt die OT-Redaktion drei ausgewählte Begriffe aus dem Bereich der Digitalisierung.

Die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI)

Als „Daten­au­to­bahn“ des deut­schen Gesund­heits­we­sens wird die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur beti­telt. Das Ziel der TI ist es, alle Akteur:innen des Gesund­heits­we­sens mit­ein­an­der zu ver­bin­den und so eine schnel­le und siche­re Kom­mu­ni­ka­ti­on zu erlau­ben. Tele­ma­tik ist dabei ein zusam­men­ge­setz­ter Begriff aus den bei­den Wör­tern „Tele­kom­mu­ni­ka­ti­on” und „Infor­ma­tik”. Die Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur trägt per gesetz­li­chen Auf­trag die Gema­tik als Natio­na­le Agen­tur für Digi­ta­le Medi­zin. Die Gema­tik soll die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur im deut­schen Gesund­heits­we­sen ein­füh­ren und auf­bau­en. Sie ist Kom­pe­tenz­zen­trum und Koor­di­nie­rungs­stel­le für Inter­ope­ra­bi­li­tät und ver­steht sich dabei nicht nur als Prü­fe­rin und Stan­dard­ge­be­rin, son­dern auch als Ver­mitt­le­rin, Mode­ra­to­rin und Bera­te­rin. Es wur­den sechs tra­gen­de Säu­len der Tele­ma­tik defi­niert, um eine Gesund­heits­platt­form der Zukunft zu schaf­fen. Die­se sind:

Anzei­ge
  1. ein föde­rier­tes Identitätsmanagement
  2. die uni­ver­sel­le Erreich­bar­keit der Diens­te durch Zugangs­schnitt­stel­len im Internet
  3. eine moder­ne Sicherheitsarchitektur
  4. ver­teil­te Dienste
  5. Inter­ope­ra­bi­li­tät und struk­tu­rier­te Daten
  6. ein auto­ma­ti­siert ver­ar­beit­ba­res Regel­werk der Telematikinfrastruktur

Um TI-Diens­te nut­zen zu kön­nen, muss man sich authen­ti­sie­ren. Dies kann zum Bei­spiel über die aus­ge­ge­be­nen Smart­cards oder in der TI 2.0 zukünf­tig per elek­tro­ni­sche Iden­ti­tä­ten (eIDs) pas­sie­ren. Bei Letz­te­ren über­neh­men von der Gema­tik zuge­las­se­ne Iden­ti­täts­pro­vi­der die Authen­ti­fi­zie­rung der Nutzer:innen (Sin­gle Sign-on).

Zu den Anwen­dun­gen der TI gehö­ren der­zeit die elek­tro­ni­sche Pati­en­ten­ak­te (ePa), die elek­tro­ni­sche Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (eAu) und das E‑Rezept sowie der elek­tro­ni­sche Arzt­brief (eArzt­brief), der elek­tro­ni­sche Medi­ka­ti­ons­plan (eMP), Not­fall­da­ten­ma­nage­ment (NFDM) und Ver­si­cher­ten­stamm­da­ten­ma­nage­ment (VSDM).

Apo­the­ken und Arzt­pra­xen müs­sen bereits an die TI ange­schlos­sen sein, für Pfle­ge­be­trie­be, Heil­mit­tel­er­brin­ger und Heb­am­men ist die Anbin­dung zunächst frei­wil­lig. Für Hilfs­mit­tel­be­trie­be ist eine frei­wil­li­ge TI-Anbin­dung ab 2024 mög­lich. Gesetz­lich ver­pflich­tend wird der TI-Anschluss für Pfle­ge­be­trie­be 2024, für alle wei­te­ren Berufs­grup­pen sieht der Gesetz­ge­ber eine Frist zum Jahr 2026 vor.

Um an die TI ange­schlos­sen zu wer­den, benö­tigt man einen Kon­nek­tor. Die­ser ähnelt einem DSL-Rou­ter, arbei­tet aller­dings auf einem deut­lich höhe­ren Sicher­heits­ni­veau. Er stellt ein soge­nann­tes vir­tu­el­les pri­va­tes Netz­werk (VPN) zur TI her. Dann wird ein E‑He­alth-Kar­ten­ter­mi­nal benö­tigt, um die Anwen­dun­gen der elek­tro­ni­schen Gesund­heits­ak­te nut­zen zu kön­nen. Über die Gerä­te erfolgt auch die Anmel­dung an die TI via Insti­tu­ti­ons­aus­weis. Gege­be­nen­falls muss das Kar­ten­ter­mi­nal einen Auf­satz erhal­ten, um die neu­en Gesund­heits­kar­ten mit NFC (Near Field Chip/Nahfelderkennung) stö­rungs­frei aus­le­sen zu kön­nen. Für den Zugang zur TI benö­ti­gen Betrie­be einen spe­zi­el­len VPN-Zugangs­dienst – ähn­lich einem Inter­net­pro­vi­der, der den Zugang zum Inter­net bereit­stellt. Auch die­se Diens­te müs­sen sich von der Gema­tik zer­ti­fi­zie­ren lassen.

SMC‑B

SMC‑B steht für Secu­ri­ty Modu­le Card und ist der elek­tro­ni­sche Insti­tu­ti­ons­aus­weis für z. B. Apo­the­ken und Kran­ken­häu­ser. Die SMC‑B (bzw. SMC‑B ORG) ermög­licht die siche­re Authen­ti­fi­zie­rung einer Praxis/eines Betriebs inner­halb der TI und den Zugang zu ihr. Die Kar­te wird bei der Instal­la­ti­on der TI-Tech­nik in eines der Kar­ten­ter­mi­nals gesteckt und über eine PIN frei­ge­schal­tet. Eine erneu­te Ein­ga­be der PIN ist erfor­der­lich, wenn das Gerät neu ein­ge­schal­tet wird. Nur so kann der Kon­nek­tor eine Onlin­ever­bin­dung zur TI her­stel­len. Die Kar­ten gel­ten außer­dem als Authen­ti­fi­zie­rung zum Zugriff auf Daten der elek­tro­ni­schen Gesund­heits­kar­te (eGK).

Elek­tro­ni­sche Berufs­aus­wei­se (eBA)

Im Umgang mit Pati­en­ten­da­ten wer­den hohe Anfor­de­run­gen an den Daten­schutz und die IT-Sicher­heit gestellt. Aus die­sem Grund sind elek­tro­ni­sche Berufs­aus­wei­se (eBA) neben dem elek­tro­ni­schen Pra­xis-/In­sti­tu­ti­ons­aus­weis (SMC‑B) und der elek­tro­ni­schen Gesund­heits­kar­te (eGK) das wich­tigs­te Struk­tur­ele­ment des Sicher­heits­kon­zep­tes rund um die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI). Leis­tungs­er­brin­ger, die auf die Infor­ma­tio­nen und Anwen­dun­gen inner­halb der TI zugrei­fen wol­len, benö­ti­gen einen eBA.

Über ihre Funk­ti­on als berufs­be­zo­ge­nes Iden­ti­fi­ka­ti­ons­in­stru­ment hin­aus stel­len die eBA ein zen­tra­les Struk­tur­ele­ment für eine siche­re elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on im Gesund­heits­we­sen dar. Sie gewähr­leis­ten die siche­re Authen­ti­fi­zie­rung und Auto­ri­sie­rung von Leis­tungs­er­brin­gern beim Zugriff auf Anwen­dun­gen der TI.

Inhaber:innen eines eBA kön­nen mit ihrem Aus­weis ihre Iden­ti­tät ein­schließ­lich ihrer beruf­li­chen Qualifikation/Rolle gegen­über elek­tro­ni­schen Sys­te­men nach­wei­sen und ent­spre­chen­de Zugriffs­be­rech­ti­gun­gen auf Sys­te­me und Daten erhal­ten. Zum ande­ren ermög­li­chen eBA eine qua­li­fi­zier­te Signa­tur von elek­tro­ni­schen Doku­men­ten und legen damit die Grund­la­ge für eine rechts­si­che­re elek­tro­ni­sche Archi­vie­rung. Die qua­li­fi­zier­te elek­tro­ni­sche Signa­tur (QES) ist recht­lich einer hand­schrift­li­chen Unter­schrift gleichgestellt.

Elek­tro­ni­sches Rezept (E‑Rezept) bzw. elek­tro­ni­sche Ver­ord­nung (eVO)

Das elek­tro­ni­sche Rezept (E‑Rezept) ist seit 2022 für Ärzt:innen und Apo­the­ken ver­pflich­tend. Ziel ist es, den Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen Ärzt:innen, Patient:innen, Apotheker:innen sowie Vertreter:innen von Kran­ken­kas­sen zu digi­ta­li­sie­ren und das Papier­re­zept abzu­lö­sen. Ab Janu­ar 2026 sol­len auch die Ver­ord­nun­gen von Hilfs­mit­teln – die elek­tro­ni­sche Ver­ord­nung (eVo) – für Sani­täts­häu­ser Stan­dard wer­den. Das E‑Rezept wird wei­ter­hin von den Ärzt:innen aus­ge­stellt und kann – wie der ana­lo­ge Vor­gän­ger – bei der Apo­the­ke der Wahl ein­ge­löst wer­den. Der Vor­teil des E‑Rezepts ist, dass es – auch wenn es als Aus­druck in der Apo­the­ke ein­ge­löst wird – struk­tu­rier­te Daten ent­hält, die digi­tal ver­ar­bei­tet wer­den kön­nen. Für Apo­the­ken ent­fal­len dadurch das feh­ler­an­fäl­li­ge Scan­nen samt OCR-Erken­nung oder Abtip­pen und Nach­be­ar­bei­ten: Über den Rezept­code erhal­ten Apo­the­ken den direk­ten Zugriff auf die elek­tro­nisch signier­te Ver­ord­nung der Ärzt:innen. Dabei sind E‑Rezepte immer voll­stän­dig aus­ge­füllt und les­bar. Miss­brauchs­mög­lich­kei­ten wie Urkun­den­fäl­schun­gen beim Mus­ter-16-For­mu­lar gehö­ren durch die digi­ta­le Signa­tur der Ver­gan­gen­heit an. Zugleich ist die Hand­ha­bung des Papier­aus­drucks des E‑Rezepts im Arbeits­ab­lauf der Apo­the­ke schnell und ein­fach, der Umstel­lungs­be­darf zudem sehr gering. Neben dem Papier­aus­druck kön­nen gesetz­lich Ver­si­cher­te auch die Gema­tik-App „Mein E‑Rezept“ nut­zen. Über die App kann der Rezept­code direkt und in Echt­zeit an Apo­the­ken über­mit­telt wer­den (Funk­ti­on „Zur Abho­lung bestel­len“). Ein Kun­den-WLAN oder ein Inter­net­zu­gang für die Patient:innen sind dabei nicht zwangs­läu­fig nötig, da die Patient:innen die Rezep­te nach dem erst­ma­li­gen Laden in die App auch off­line ein­lö­sen kön­nen. Auch die Nut­zung der elek­tro­ni­schen Gesund­heits­kar­te (eGK) soll zukünf­tig eine Opti­on sein. Das E‑Rezept wird dann von der Arzt­pra­xis in die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur hoch­ge­la­den. Nach­dem eine Pati­en­tin bzw. ein Pati­ent ihre bzw. sei­ne Gesund­heits­kar­te in der Apo­the­ke ein­ge­scannt hat, kön­nen die Apotheker:innen auf das E‑Rezept zugrei­fen und das Medi­ka­ment aus­ge­ben. Aktu­ell sind über 13.000 Apo­the­ken „E‑Rezept rea­dy“ – aller­dings nur etwas mehr als die Hälf­te (7.300) lösen auch wirk­lich die E‑Rezepte ein. Hilfs­mit­tel dür­fen wei­ter­hin nicht per E‑Rezept ver­ord­net werden.

Gema­tik GmbH

Der Gesetz­ge­ber hat die Eta­blie­rung einer inter­ope­ra­blen und sek­tor­über­grei­fen­den Informations‑, Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Sicher­heits­in­fra­struk­tur (Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur) als Basis für eine digi­ta­le und siche­re Ver­net­zung im Gesund­heits­we­sen mit dem § 306 des Sozi­al­ge­setz­bu­ches (SGB) V in die Hän­de des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit sowie der Spit­zen­or­ga­ni­sa­ti­on des deut­schen Gesund­heits­we­sens gelegt und die­se zur Umset­zung die­ser Auf­ga­be gleich­zei­tig mit der Grün­dung der Gesell­schaft für Tele­ma­tik betraut. Infol­ge­des­sen wur­de im Jahr 2005 die Gema­tik – Gesell­schaft für Tele­ma­tik­an­wen­dun­gen der Gesund­heits­kar­te – in der Rechts­form einer GmbH gegrün­det. Die Gema­tik trägt die Gesamt­ver­ant­wor­tung für die Tele­ma­tik­in­fra­struk­tur (TI) – die zen­tra­le Platt­form für digi­ta­le Anwen­dun­gen im deut­schen Gesund­heits­we­sen. Mit der Defi­ni­ti­on und Durch­set­zung ver­bind­li­cher Stan­dards für Diens­te, Kom­po­nen­ten und Anwen­dun­gen in der TI gewähr­leis­tet die Gema­tik, dass die­se zen­tra­le Infra­struk­tur sicher, leis­tungs­fä­hig und nut­zer­freund­lich ist und bleibt. Die Arbeit der Gema­tik als Natio­na­le Agen­tur für Digi­ta­le Medi­zin reicht weit über Lan­des­gren­zen hin­aus – für die bes­te medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung der Men­schen koope­riert sie inter­na­tio­nal mit „Natio­nal Digi­tal Health Agen­ci­es“ ande­rer Län­der. Sie ist Kom­pe­tenz­zen­trum und Koor­di­nie­rungs­stel­le für Inter­ope­ra­bi­li­tät und ver­steht sich dabei nicht nur als Prü­fe­rin und Stan­dard­ge­be­rin, son­dern auch als Ver­mitt­le­rin, Mode­ra­to­rin und Beraterin.

Kom­mu­ni­ka­ti­on im Medi­zin­we­sen (KIM)

Die Kom­mu­ni­ka­ti­on im Medi­zin­we­sen (KIM) ist eine Anwen­dung der Gema­tik, die aktu­ell Ärzt:innen und Apotheker:innen zur Ver­fü­gung steht. Es ist eine Anwen­dung zum Aus­tausch von Pati­en­ten­da­ten ähn­lich einem E‑Mail-Pro­gramm. Statt Fax oder Post­weg las­sen sich Nach­rich­ten, Unter­su­chungs­er­geb­nis­se und Co. schnell zwi­schen Akteur:innen des Gesund­heits­we­sens tei­len. Dank struk­tu­rier­ter Daten kön­nen bei­spiels­wei­se E‑Arztbriefe auto­ma­tisch den Patient:innen zuge­ord­net wer­den. Jede Nach­richt über KIM wird auto­ma­tisch verschlüsselt und signiert. So sind auch sen­si­ble Inhal­te sicher. Beim Abruf wer­den die Nach­rich­ten auto­ma­tisch für die Empfänger:innen entschlüsselt. Die­se kön­nen sie dann direkt wei­ter­ver­ar­bei­ten. Das bun­des­ein­heit­li­che Adress­buch von KIM ent­hält nur geprüfte Adress­da­ten von Ärzt:innen oder Apotheker:innen. Das Ver­sen­den einer KIM-Nach­richt ist so ein­fach wie das Ver­sen­den einer E‑Mail. Auch ist dafür kei­ne neue Soft­ware nötig: Es funk­tio­niert über das Kran­ken­haus­in­for­ma­ti­ons­sys­tem bzw. das Pra­xis­ver­wal­tungs­sys­tem oder, falls ent­spre­chend kon­fi­gu­riert, über ein marktübliches E‑Mail-Pro­gramm.

 

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