Darüber hinaus wurde ein zweiter vom Ausschuss geänderter Gesetzentwurf „zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der AfD bei Enthaltung der Union angenommen. Diese Digitalgesetze markieren aus Sicht des Bundesgesundheitsministeriums einen entscheidenden Schritt in Richtung eines neuen, lernenden Gesundheitssystems für Deutschland.
Mit dem DigiG und dem GDNG wird die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten ermöglicht. Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach betonte die Bedeutung dieses Schrittes, indem er sagte: „Mit den Digitalgesetzen läuten wir für das deutsche Gesundheitswesen endlich das digitale Zeitalter ein. Die Aufholjagd starten wir mit dem elektronischen Rezept, das ab 1. Januar Standard wird. 2025 bieten wir die elektronische Patientenakte für alle an. Und wir verbessern die Forschung an Gesundheitsdaten. Die Digitalgesetze markieren einen entscheidenden Schritt in Richtung eines neuen, lernenden Gesundheitssystems, das sowohl die Spitzenmedizin verbessern als auch die Routineversorgung sicherer machen wird. Damit wird es uns gelingen, bei Krebsforschung, Demenzstudien und anderen wichtigen Forschungsfragen in der Medizin wieder an die Weltspitze zu kommen.“
Digitaler Medikationsprozess und mehr: Ein Blick auf die Details
Ab Anfang des Jahres 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten eingeführt. Die Möglichkeit des Widerspruchs (Opt-Out) steht allen offen, während private Krankenversicherungen (PKV) ebenfalls eine widerspruchsbasierte ePA anbieten können.
Mit der ePA erhalten Versicherte eine umfassende, weitgehend automatisch erstellte digitale Medikationsübersicht. In Verbindung mit dem E‑Rezept werden unerwünschte Wechselwirkungen von Arzneimitteln erkannt und vermieden, wodurch Ärzt:innen im Behandlungsprozess unterstützt werden. Die ePA wird von Anfang an auch wichtige Behandlungsinformationen wie Arztbriefe, Befundberichte und Entlassbriefe enthalten.
Für diejenigen ohne eigenes Smartphone wird der Zugang zur ePA in ausgewählten Apotheken möglich sein. Zusätzlich werden Ombudsstellen der Krankenkassen Versicherte unterstützen, die ihre ePA nicht über eine App verwalten.
Das E‑Rezept wird als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung etabliert, und ein weiterer Zugang über die ePA-App wird eröffnet. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden tiefer in die Versorgungsprozesse integriert, ihre Anwendung transparent gemacht und auf digitale Medizinprodukte der Risikoklasse IIb ausgeweitet, um auch komplexe Behandlungsprozesse wie das Telemonitoring zu ermöglichen.
Die Telemedizin wird fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung, da Mengenbegrenzungen aufgehoben werden. Die Ausweitung der Telemedizin auf Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und psychotherapeutische Sprechstunden eröffnet neue Versorgungsmöglichkeiten. Die assistierte Telemedizin schafft einen niedrigschwelligen Zugang zur Versorgung.
Ein neuer Prozess für die Erstellung und Festlegung von Datenstandards stellt sicher, dass Interoperabilitätsvorgaben von hoher Qualität und verbindlich eingehalten werden. Ein Digitalbeirat bei der Gematik, besetzt mit Vertretern des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der Medizin und Ethik, wird die Gematik künftig mit abgewogenen Empfehlungen zu Datenschutz, Datensicherheit, Datennutzung und Anwenderfreundlichkeit beraten.
Impulse für Forschung und Innovation
Das GDNG ebnet den Weg für eine bessere Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und Entwicklung. Eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle wird pseudonymisierte Gesundheitsdaten aus verschiedenen Quellen verknüpfen. Die Gesundheitsdateninfrastruktur fördert die Nutzbarkeit für gemeinwohlorientierte Zwecke und schafft neue Perspektiven für die medizinische Forschung.
Das GDNG stellt sicher, dass Forschende Gesundheitsdaten nur im gesetzlichen Rahmen nutzen und weitergeben dürfen. Bei Verletzungen des Forschungsgeheimnisses greift künftig eine Strafnorm.
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