Neu­es Kon­junk­tur­pa­ket: Was für OT-Betrie­be jetzt wich­tig ist

130 Milliarden Euro gegen die Coronakrise: Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat diese Woche wieder die Bazooka ausgepackt und ein neues Konjunkturpaket geschnürt.

„Wir wol­len mit Wumms aus der Kri­se kom­men“, so Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Scholz. Des­halb ist für vie­le vie­les dabei: Von Mehr­wert­steu­er­sen­kung bis Aus­bil­dungs­prä­mie, von Ent­las­tun­gen beim Strom­preis bis zum E‑Au­to-Bonus und zur For­schungs­för­de­rung – Unter­neh­men sol­len mit dem Kon­junk­tur­pa­ket unter­stützt wer­den, Fami­li­en und Kom­mu­nen mehr Geld bekom­men, um die wirt­schaft­li­chen Fol­gen der Pan­de­mie abzu­fe­dern. Im Fol­gen­den wer­den eini­ge Eck­punk­te her­aus­ge­grif­fen, die für Sani­täts­häu­ser und ortho­pä­die­tech­ni­sche Betrie­be beson­ders bedeut­sam sind.

 

Die Mehr­wert­steu­er sinkt – für sechs Monate

Jetzt heißt es, Kas­sen umstel­len, Pro­duk­te umeti­ket­tie­ren, Rech­nungs­we­sen anpassen:

Vom 1. Juli bis zum 31. Dezem­ber 2020 sinkt der Mehr­wert­steu­er­satz von 19 auf 16 Pro­zent, der ermä­ßig­te Satz von 7 auf 5 Prozent.

 

Aus­bil­dungs­prä­mie

Eine ein­ma­li­ge Prä­mie in Höhe von 2.000 Euro für jeden neu geschlos­se­nen Aus­bil­dungs­ver­trag erhal­ten klei­ne und mit­tel­stän­di­sche Unter­neh­men (KMU), die ihr Aus­bil­dungs­platz­an­ge­bot 2020 im Ver­gleich zu den drei Vor­jah­ren nicht ver­rin­gern. Die Prä­mie wird nach Ende der Pro­be­zeit aus­ge­zahlt. Wer sein Aus­bil­dungs­an­ge­bot erhöht, erhält für die zusätz­li­chen Aus­bil­dungs­ver­trä­ge 3.000 Euro.

 

Deckel auf Lohnnebenkosten

Um stei­gen­de Lohn­ne­ben­kos­ten infol­ge der Coro­na-Pan­de­mie zu ver­hin­dern, sol­len die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge nicht über 40 Pro­zent anstei­gen. Dar­über hin­aus gehen­der Finanz­be­darf bei Ren­ten- und Kran­ken­kas­sen soll als „Sozi­al­ga­ran­tie“ mit Mil­li­ar­den-Zuschüs­sen aus dem Bun­des­haus­halt gedeckt wer­den – jeden­falls bis zum Jahr 2021.

 

Ent­las­tung bei Stromkosten 

Ab 2021 soll die EEG-Umla­ge mit­hil­fe von Bun­des­mit­teln gede­ckelt wer­den – sodass sie 2021 bei 6,5 ct/kwh und im Jahr 2022 bei 6,0 ct/kwh lie­gen soll. Aktu­ell liegt sie bei 6,756 ct/kwh. Die Umla­ge ist Teil des Strom­prei­ses. Sie finan­ziert als Son­der­ab­ga­be auf jede Strom-Kilo­watt­stun­de den Aus­bau der erneu­er­ba­ren Ener­gien, fest­ge­legt im Erneu­er­ba­re-Ener­gien-Gesetz (EEG). Nächs­tes Jahr droht sie nach Anga­ben der Bun­des­re­gie­rung vor dem Hin­ter­grund der Coro­na­kri­se stark anzusteigen.

 

Höhe­re Prä­mie für E‑Autos

Wer sei­ne Fahr­zeug­flot­te erneu­ert und sich für Elek­tro­au­tos ent­schei­det, kann eine erhöh­te Kauf­prä­mie – die soge­nann­te Umwelt­prä­mie – mit­neh­men. Die bestehen­den Zuschüs­se des Bun­des wer­den ver­dop­pelt, befris­tet bis 31.12.2021. So steigt die­se Umwelt­prä­mie für E‑Fahrzeuge mit einem Net­to­lis­ten­preis von bis zu 40.000 Euro von 3.000 auf 6.000 Euro. Bei der Besteue­rung von rein­elek­tri­schen Dienst­wa­gen von 0,25 Pro­zent wird die Kauf­preis­gren­ze von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

 

Steu­er­ent­las­tun­gen als Hil­fe und Investitionsanreiz

Steu­er­li­che Ent­las­tun­gen für Fir­men sind eben­falls im Kon­junk­tur­pa­ket ent­hal­ten. So wird der steu­er­li­che Ver­lust­rück­trag für die Jah­re 2020 und 2021 auf maxi­mal fünf Mil­lio­nen Euro bzw. zehn Mil­lio­nen Euro (bei Zusam­men­ver­an­la­gung) erwei­tert. Betrie­be kön­nen somit aktu­el­le Ver­lus­te schon in der Steu­er­erklä­rung 2019 nutz­bar machen und dem­entspre­chend mit den Gewin­nen des Vor­jahrs ver­rech­nen – bei­spiels­wei­se über die Bil­dung einer steu­er­li­chen Coro­na-Rück­la­ge. Die Rück­la­ge muss spä­tes­tens bis Ende 2022 auf­ge­löst wer­den. Des Wei­te­ren wer­den Abschrei­bungs­re­geln ver­bes­sert, um Inves­ti­tio­nen anzu­schie­ben: Ein­ge­führt wird eine degres­si­ve Abschrei­bung für Abnut­zung (AfA) mit dem Fak­tor 2,5 gegen­über der der­zeit gel­ten­den AfA und maxi­mal 25 Pro­zent pro Jahr für beweg­li­che Wirt­schafts­gü­ter des Anla­ge­ver­mö­gens in den Steu­er­jah­ren 2020 und 2021. Um einen Liqui­di­täts­ef­fekt zu erzeu­gen, wird die Fäl­lig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steu­er auf den 26. des Fol­ge­mo­nats ver­scho­ben. Nicht zuletzt soll das Kör­per­schaft­steu­er­recht moder­ni­siert wer­den, unter ande­rem durch ein Opti­ons­mo­dell zur Kör­per­schaft­steu­er für Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten sowie die Anhe­bung des Ermä­ßi­gungs­fak­tors bei Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb auf das Vier­fa­che des Gewerbesteuer-Messbetrags.

 

For­schungs­zu­la­ge erweitert

Allein über 50 Mil­li­ar­den sol­len in Zukunfts­tech­no­lo­gien inves­tiert wer­den. Als eine der ers­ten Maß­nah­men wird die steu­er­li­che For­schungs­zu­la­ge erwei­tert, als Anreiz für For­schung und Ent­wick­lung in Unter­neh­men: Der För­der­satz wird auf eine Bemes­sungs­grund­la­ge von bis zu vier Mil­lio­nen Euro pro Unter­neh­men gewährt (gegen­wär­tig: zwei Mil­lio­nen Euro) – rück­wir­kend zum 1.1.2020 und befris­tet bis zum 31.12.2025. Zudem wer­den laut Kon­junk­tur­pa­ket in der anwen­dungs­ori­en­tier­ten For­schung die Mit­fi­nan­zie­rungs­pflich­ten für Unter­neh­men redu­ziert, die wirt­schaft­lich durch die Coro­na­kri­se beson­ders betrof­fen sind.

 

Här­ten abfe­dern für beson­ders belas­te­te Branchen

Die neu­en Über­brü­ckungs­hil­fen für Juni bis August mit einem Gesamt­vo­lu­men von maxi­mal 25 Mil­li­ar­den Euro gel­ten bran­chen­über­grei­fend. Im Fokus steht aber die Exis­tenz­si­che­rung klei­ner und mit­tel­stän­di­scher Betrie­be aus beson­ders belas­te­ten Bran­chen – wie zum Bei­spiel Hotel- und Gast­stät­ten­ge­wer­be, Clubs, Ein­rich­tun­gen der Behin­der­ten­hil­fe, Rei­se­bü­ros, Ver­an­stal­tungs­lo­gis­tik sowie Mes­se­ver­an­stal­tun­gen, aber auch Pro­fi­sport­ver­ei­ne der unte­ren Ligen. Antrags­be­rech­tigt sind Unter­neh­men, deren Umsät­ze Coro­na-bedingt in April und Mai 2020 um min­des­tens 60 Pro­zent gegen­über April und Mai 2019 rück­läu­fig gewe­sen sind – und deren Umsatz­rück­gän­ge in den Mona­ten Juni bis August 2020 um min­des­tens 50 Pro­zent fort­dau­ern. Erstat­tet wer­den fixe Betriebs­kos­ten bis maxi­mal 150.000 Euro für drei Mona­te. Bei Unter­neh­men bis zu fünf Beschäf­tig­ten soll der Erstat­tungs­be­trag 9.000 Euro, bei Unter­neh­men bis 10 Beschäf­tig­ten 15.000 Euro nur aus­nahms­wei­se über­stei­gen. Die Antrags­fris­ten enden am 31.8.2020, die Aus­zah­lungs­fris­ten am 30.11.2020.

 

Die Ergeb­nis­se des Koali­ti­ons­aus­schus­ses im Überblick

Das Doku­ment „Coro­na-Fol­gen bekämp­fen, Wohl­stand sichern, Zukunfts­fä­hig­keit stär­ken“ aus dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um fasst alle 57 Maß­nah­men des Kon­junk­tur­pa­kets zusammen.

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