Klaus-Jürgen Lotz, Präsident des Bundesinnungsverbandes für Orthopädie-Technik (BIV-OT), begrüßte in einer Stellungnahme die künftigen Auswirkungen des Gesetzes auf den Hilfsmittelbereich: „Der Gesetzgeber hat durch die Regelung im Rahmen des TSVG klargestellt, dass öffentliche Ausschreibungen als Mittel zur Vertragsanbahnung in der Hilfsmittelversorgung abgeschafft werden. Ebenso gehören damit Open-House-Diktatverträge der Vergangenheit an.“ Die Untersagung der Ausschreibungsoption gilt für alle medizinischen Hilfsmittel, die in den Versorgungsbereich des § 33 SGB V fallen. „Wir verpflichten die Krankenkassen mit dem TSVG, alle Verträge über Hilfsmittelversorgungen mit den Verbänden oder Leistungserbringern zu verhandeln. Den verhandelten Verträgen kann jeder Leistungserbringer zu gleichen Bedingungen beitreten“, unterstrich Bundesgesundheitsminister Jens Spahn im Gespräch mit der OT.
Qualitätswende in der Hilfsmittelversorgung
„Die Qualität und nicht der Preis sollte den höchsten Stellenwert bei der Versorgung mit Hilfsmitteln einnehmen“, bekräftigte BIV-OT-Präsident Lotz und schob hinterher: „Das ist für Menschen, die auf Hilfsmittel angewiesen sind, eine sehr gute Nachricht und ermöglicht ihnen mehr Teilhabe und Lebensqualität.“ Auch aus Reihen des Industrieverbandes Spectaris kommt Zustimmung zum Inhalt des TSVG.
„Was wir nun erleben, ist die Qualitätswende in der Hilfsmittelversorgung“, kommentierte Hubertus Lasthaus, Vorstandsmitglied im Fachverband Medizintechnik. Der Rechtsexperte Nico Stephan wies darauf hin, dass Versicherten nun nach dem Sachleitungsprinzip eine ausreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln zur Verfügung gestellt werden müsse: „Diese Regelung war vormals explizit nur für den Bereich der Ausschreibungsverträge gültig. Nunmehr ist diese Vorgabe in jedem Verhandlungsvertrag zu berücksichtigen.“
Übergangszeitraum
Für noch bestehende Ausschreibungsverträge zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TSVG gilt nun eine sechsmonatige Auslauffrist, nach der die Ausschreibungsverträge ihre Rechtswirkung verlieren. Einige Krankenkassen haben in Folge der neuen Gesetzeslage laufende Ausschreibungsverfahren bereits ausgesetzt. Sollten Kassen bei Inkrafttreten des Gesetzes weder einen Ausschreibungsvertrag für die betreffenden Produktgruppen noch einen Verhandlungsvertrag haben, könnten sie in der Übergangszeit per Einzelkostengenehmigung agieren.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, dass eine Krankenkasse ein laufendes Ausschreibungsverfahren vor dem Inkrafttreten des TSVG abgeschlossen hat und die Ausschreibungspreise für den sechsmonatigen Übergangszeitraum anzuwenden gedenkt. In diesem Fall rät der BIV-OT den betroffenen Versicherten, die von Seiten des Kostenträgers an einen für sie neuen Leistungserbringer verwiesen werden, sich auf den § 33 Abs. 6 SGB V zu berufen und ein Interesse an der Versorgung mit dem angestammten Leistungserbringer geltend zu machen. „Eine Verweisung auf den Ausschreibungsgewinner muss er nicht akzeptieren, denn das gesetzliche Krankenversicherungssystem ist als Einheit zu betrachten. Es ist keinem Versicherten zumutbar, lediglich für den Auslaufzeitraum von sechs Monaten einen Wechsel des Leistungserbringers zu vollziehen“, stellt Rechtsanwalt Stephan klar.
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