Der Erstantrag war laut Rehakind vom Kostenträger zunächst noch mit dem Hinweis, die Versorgung sei „sozialmedizinisch nicht nachvollziehbar“ abgelehnt worden. Die Krankenkasse habe u. a. den Elektromotor als Einschränkung der therapeutischen Wirkung betrachtet. Dagegen argumentierte Rechtsanwältin Kerstin Bigus von der Kanzlei Hackstein-Reuter wie folgt: „Das Hilfsmittel ist im Einzelfall notwendig und sichert nach §33 Abs. 1 SGB V den Erfolg der Krankenbehandlung. Dabei kommen grundsätzlich alle Mittel in Betracht, die der Krankheitsbekämpfung dienen. Die regelmäßige Nutzung des Therapierades unterstützt die bereits verordnete Therapie.“ Weiter führte sie aus: „Das Therapierad unterstützt den Behinderungsausgleich und fördert die Teilhabe sowie Integration des Jungen. Der Behinderungsbegriff nach §2 SGB IX zielt nicht mehr allein auf die gesundheitlichen Defizite ab, sondern misst dem Aspekt der Teilhabe und Unterstützung der Mobilität durch ein Hilfsmittel mehr Bedeutung bei. Mit dem Therapierad kann das Kind alltägliche Wege zurücklegen, von denen es bisher ausgeschlossen ist.“ Dieser Argumentation folgte schließlich auch der Kostenträger und gab seinen Widerstand gegen die Genehmigung auf.
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