The­ra­pie-Fahr­rad ermög­licht Teilhabe

Mit Freude hat das Netzwerk Rehakind auf einen erfolgreichen Widerspruch gegen die zunächst unterlassene Genehmigung eines Therapie-Fahrrads mit Zusatzausstattung für ein siebenjähriges Kind mit Skelettdysplasie und dysproportionalem Wuchs reagiert.

Der Erst­an­trag war laut Reha­kind vom Kos­ten­trä­ger zunächst noch mit dem Hin­weis, die Ver­sor­gung sei „sozi­al­me­di­zi­nisch nicht nach­voll­zieh­bar“ abge­lehnt wor­den.  Die Kran­ken­kas­se habe u. a. den Elek­tro­mo­tor als Ein­schrän­kung der the­ra­peu­ti­schen Wir­kung betrach­tet. Dage­gen argu­men­tier­te Rechts­an­wäl­tin Kers­tin Bigus von der Kanz­lei Hack­stein-Reu­ter wie folgt: „Das Hilfs­mit­tel ist im Ein­zel­fall not­wen­dig und sichert nach §33 Abs. 1 SGB V den Erfolg der Kran­ken­be­hand­lung. Dabei kom­men grund­sätz­lich alle Mit­tel in Betracht, die der Krank­heits­be­kämp­fung die­nen. Die regel­mä­ßi­ge Nut­zung des The­ra­piera­des unter­stützt die bereits ver­ord­ne­te The­ra­pie.“ Wei­ter führ­te sie aus: „Das The­ra­pie­rad unter­stützt den Behin­de­rungs­aus­gleich und för­dert die Teil­ha­be sowie Inte­gra­ti­on des Jun­gen. Der Behin­de­rungs­be­griff nach §2 SGB IX zielt nicht mehr allein auf die gesund­heit­li­chen Defi­zi­te ab, son­dern misst dem Aspekt der Teil­ha­be und Unter­stüt­zung der Mobi­li­tät durch ein Hilfs­mit­tel mehr Bedeu­tung bei. Mit dem The­ra­pie­rad kann das Kind all­täg­li­che Wege zurück­le­gen, von denen es bis­her aus­ge­schlos­sen ist.“ Die­ser Argu­men­ta­ti­on folg­te schließ­lich auch der Kos­ten­trä­ger und gab sei­nen Wider­stand gegen die Geneh­mi­gung auf.

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