Bereits mit der im Juli 2021 in Kraft getretenen neuen Organisationstruktur der RSR werde die Zusammenarbeit der beiden großen Unternehmen weiter gefestigt und institutionalisiert, betonte Dino Voßloh, Sprecher der RSR-Geschäftsführung, in seiner Begrüßungsrede. Mit der neuen, gemeinsamen Kommunikationsplattform „Smile-Net“, die im Frühjahr online ging, solle die Kooperation intensiviert werden. Die Plattform ersetze die bisherigen Tools beider Unternehmen. Laut RSR erhalten die angeschlossenen Betriebe darüber nicht nur tagesaktuelle Information, sondern könnten die Beiträge auch kommentieren.
Gemeinsames Portal in Planung
Bis Ende des Jahres solle ebenfalls ein gemeinsames Vertragsportal für alle Partner:innen der beiden Unternehmen entstehen, wie RSR-Prokuristin Simone Maisch mitteilte. Darüber würden geschlossene Verträge sowie Bekanntmachungen veröffentlicht. Den Partner:innen sei es zudem möglich, bestehenden Verträgen beizutreten oder ihre eigenen Verträge einzustellen. An weiteren gemeinsamen Angeboten wie einer Service-Hotline oder einer rechtlichen Beratung werde noch gearbeitet, so die Prokuristin. Um die Rolle der Hilfsmittelbranche zu stärken, müsse die Hilfsmittelbranche in die Digitalisierung des Gesundheitssystems eingebunden werden, forderte RSR-Geschäftsführer Thomas Piel in seinem Redebeitrag. Zudem müssten Entscheidungsprozesse vereinfacht und legitimiert, Bürokratie abgebaut, Versorgungsdaten zugänglich gemacht sowie Abrechnungen vereinfacht und das Entlassmanagement verbessert werden.
Nach der Verabschiedung des Jahresabschlusses 2020 und der Entlastung der Geschäftsführung durch die Generalversammlung stimmten die Vertreter:innen der Mitgliedsunternehmen über Änderungen des Gesellschaftervertrages ab. Unter anderem wurde laut RSR beschlossen, die Zahl der Geschäftsführer:innen auf drei zu reduzieren und die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft zu verändern. Potenzielle neue Mitglieder müssen ab sofort den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages mit der RSR vorweisen, den Nachweis einer Präqualifizierung i.S. v. §§ 126, 127 SGB V erbringen sowie an gemeinsamen Wiedereinsetzungsverfahren teilnehmen und ein Qualitätsmanagement durchführen. Von der Realität einer digitalen Gesellschafterversammlung bereits eingeholt, beschloss die Versammlung eine weitere Änderung: Künftig ist es laut Gesellschaftervertrag zulässig, zu Gesellschafterversammlungen digital einzuladen und sie durchzuführen.