Mehr­wert­steu­er­sen­kung sorgt für büro­kra­ti­schen Mehraufwand

In dem von der Bundesregierung veröffentlichen Konjunkturprogramm zur Bewältigung der Corona-Krise ist die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer das prominenteste – und am meisten diskutiere – Instrument. Von den in der Interessengemeinschaft Hilfsmittelversorgung (IGHV) zusammengeschlossenen Hersteller- und Leistungserbringerverbänden wird diese Maßnahme grundsätzlich begrüßt.

Im Rah­men der Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung und ‑abrech­nung wird aber eben­so mit wei­te­ren Las­ten auf Sei­ten der Leis­tungs­er­brin­ger gerech­net, wes­halb die IGHV den GKV-Spit­zen­ver­band auf­for­dert, sich für eine bun­des- und kas­sen­ein­heit­li­che Lösung einzusetzen.
„Die auf ein hal­bes Jahr befris­te­te Mehr­wert­steu­er­ab­sen­kung bedeu­tet einen enor­men büro­kra­ti­schen und finan­zi­el­len Mehr­auf­wand und erhöht den Res­sour­cen-Ein­satz für Sani­täts­häu­ser und ortho­pä­die­tech­ni­sche Betrie­be. Sämt­li­che Ver­trä­ge und ins­be­son­de­re die Abrech­nungs­sys­te­me müs­sen vor­über­ge­hend ange­passt wer­den“, erklärt Alf Reu­ter, Prä­si­dent des Bun­des­in­nungs­ver­bands für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT), einem der IGHV-Mitgliedsverbände.
„Zu beach­ten ist bei­spiels­wei­se, dass gemäß gel­ten­dem Umsatz­steu­er­recht nicht der Tag der Rech­nung­s­tel­lung oder der Geneh­mi­gung durch die Kran­ken­kas­se wesent­lich für die Fest­set­zung der Umsatz­steu­er ist, son­dern der Tag der Leis­tungs­er­brin­gung“, so Reu­ter. „Damit ist klar, dass bei einer vor dem 30. Juni erbrach­ten Leis­tung kein gesenk­ter Umsatz­steu­er­satz ange­wen­det wer­den kann, selbst wenn die Rech­nung­s­tel­lung an oder die Geneh­mi­gung durch die Kran­ken­kas­se erst nach dem 1. Juli 2020 erfol­gen.“ Dies kön­ne in einer „gemein­sa­men Emp­feh­lung des GKV-Spit­zen­ve­ban­des zur Umset­zung der zeit­lich begrenz­ten Mehr­wert­steu­er-Ände­rung im Hilfs­mit­tel­be­reich“ noch ein­mal klar­ge­stellt werden.
Zudem schlägt die IGHV ein­heit­li­che Regeln hin­sicht­lich der ver­schie­de­nen, in der Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung gän­gi­gen Ver­sor­gungs- bzw. Ver­trags­va­ri­an­ten vor, um Sicher­heit für die Betrie­be zu schaffen.

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