Euro­com for­dert zukunfts­fä­hi­ge Datenpolitik

„Die EU setzt einen wahrhaft historischen Schritt auf dem Weg zur digitalen Gesundheitsversorgung in der EU“, sagte die EU-Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides (Zypern) anlässlich des vorgelegten Vorschlags zum gemeinsamen Europäischen Datenraum (European Health Data Space/EHDS) im Mai 2022. Knapp sieben Monate später griff die Eurocom, die Herstellervereinigung für Kompressionstherapie, orthopädische Hilfsmittel und digitale Gesundheitsanwendungen, dieses Thema auf und veröffentlichte ein Positionspapier, in dem zentrale Forderungen benannt werden.

Gera­de die EU-weit erho­be­nen Gesund­heits­da­ten ent­hal­ten wich­ti­ge Infor­ma­tio­nen, die Indus­trie und Ver­sor­gern bei der Pati­en­ten­ver­sor­gung hel­fen können.

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Oda Hage­mei­er, Geschäfts­füh­re­rin Euro­com, erklärt: „Der gere­gel­te Zugang zu Daten für For­schungs- und Ent­wick­lungs­zwe­cke ist eine zen­tra­le Säu­le, um Poten­zia­le der Digi­ta­li­sie­rung aus­zu­schöp­fen. Er ver­bes­sert die medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung, erleich­tert regu­la­to­ri­sche Pro­zes­se und trägt dazu bei, dass die deut­sche Hilfs­mit­tel­in­dus­trie im inter­na­tio­na­len Wett­be­werb kon­kur­renz­fä­hig bleibt. Um dies zu errei­chen, müs­sen Gesetz­ge­bun­gen im Euro­päi­schen Gesund­heits­da­ten­raum und auf natio­na­ler Ebe­ne mit­ein­an­der in Ein­klang gebracht wer­den. Im Rah­men einer Digi­ta­li­sie­rungs­stra­te­gie ist es uner­läss­lich, Kon­zep­te aus­zu­ar­bei­ten, an denen alle an der Pati­en­ten­ver­sor­gung Betei­lig­ten mit­wir­ken – also auch die Industrie.“

Die grund­sätz­li­che Mög­lich­keit, sei­ne Pati­en­ten­da­ten EU-weit mit Ange­hö­ri­gen der Gesund­heits­be­ru­fe zu tei­len, soll durch ein ein­heit­li­ches und gemein­sa­mes euro­päi­sches For­mat für Pati­en­ten­kurz­ak­ten, elek­tro­ni­sche Ver­schrei­bun­gen, Bild­da­ten und Bild­be­rich­te, Labor­er­geb­nis­se und Ent­las­sungs­be­rich­te gewähr­leis­tet wer­den. Dies ist von den EU-Mit­glieds­staa­ten umzu­set­zen. Um sicher­zu­stel­len, dass die Rech­te der Bürger:innen gewahrt blei­ben, müs­sen alle Mit­glieds­staa­ten digi­ta­le Gesund­heits­be­hör­den benen­nen. Die­se Behör­den wer­den sich an der grenz­über­schrei­ten­den digi­ta­len Infra­struk­tur, die bereits jetzt unter dem Namen „MyHealth@EU“ besteht, betei­li­gen, um die Sekun­där­nut­zung der Daten zu ermög­li­chen. In Bezug auf die Wei­ter­ver­wen­dung von Gesund­heits­da­ten für For­schung, Inno­va­ti­on, Poli­tik­ge­stal­tung und Regu­lie­rungs­zwe­cke wer­den Stu­di­en durch­ge­führt, die als Grund­la­ge für Regu­lie­rungs­ent­schei­dun­gen die­nen – der­zeit häu­fig in einer klei­nen Grup­pe von Daten­ban­ken. Die­se sind in eini­gen weni­gen EU-Mit­glieds­staa­ten zusam­men­ge­fasst, was ihre geo­gra­fi­sche und demo­gra­fi­sche Reprä­sen­ta­ti­vi­tät ein­schränkt. Um die­se Unein­heit­lich­keit und die über­mä­ßi­ge Abhän­gig­keit von Ein­wil­li­gun­gen zu über­win­den, haben eini­ge Mit­glieds­staa­ten damit begon­nen, natio­na­le Rechts­vor­schrif­ten zu erlas­sen. So haben 13 Mit­glieds­staa­ten ange­fan­gen, stär­ker zen­tra­li­sier­te natio­na­le Sys­te­me für den Zugang zu Daten ein­zu­füh­ren. Es gibt jedoch kei­ne Ver­bin­dung zwi­schen ihnen auf EU-Ebe­ne, das Sys­tem ist nach wie vor frag­men­tiert und es bestehen Unter­schie­de zwi­schen den Auf­ga­ben, auch wenn sie vie­le Gemein­sam­kei­ten auf­wei­sen. In eini­gen Mit­glieds­staa­ten wur­den Zugangs­stel­len für Gesund­heits­da­ten wie Fin­da­ta (in Finn­land), Data Hub (in Frank­reich), For­schungs­da­ten­zen­tren (in Deutsch­land) und ande­re geschaffen.

„Auf natio­na­ler Ebe­ne muss aller­dings schon jetzt der gesetz­li­che Rah­men dafür geschaf­fen wer­den, um die EU-Ver­ord­nung wirk­sam und wider­spruchs­frei umzu­set­zen. Im Koali­ti­ons­ver­trag hat die Bun­des­re­gie­rung ein Gesund­heits­da­ten­nut­zungs­ge­setz zur bes­se­ren wis­sen­schaft­li­chen Nut­zung im Ein­klang mit DSGVO sowie eine dezen­tra­le For­schungs­da­ten­in­fra­struk­tur ange­kün­digt. Jetzt kommt es dar­auf an, die­se kon­se­quent aus­zu­ar­bei­ten“, betont Hagemeier.

Die For­de­rung der Euro­com lau­tet, dass der Indus­trie ein Antrags­recht beim For­schungs­da­ten­zen­trum nach § 303e SGB V ein­ge­räumt wer­den müs­se. Rou­ti­ne­da­ten müss­ten ver­füg­bar sein, um die Ver­sor­gung zu ver­bes­sern und die Anfor­de­run­gen an die Sicher­heits- und Leis­tungs­nach­wei­se wirt­schaft­lich umzu­set­zen und fort­lau­fend zu aktualisieren.

Soll­te dies gesche­hen, dann kön­ne man – im Sin­ne des größt­mög­li­chen Pati­en­ten­nut­zens – die ganz­heit­li­che Abbil­dung des Ver­sor­gungs­pro­zes­ses vor­neh­men, um even­tu­el­le Schwach­stel­len zu iden­ti­fi­zie­ren, medi­zi­ni­sche Evi­denz­nach­wei­se mit Hil­fe von Real-World-Data zu erleich­tern und gesund­heits­öko­no­mi­sche Betrach­tun­gen ver­schie­de­ner Behand­lungs­me­tho­den durchzuführen.

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