Coro­na: Darf der Impf­sta­tus abge­fragt werden?

Arbeitgeber haben durch das Infektionsschutzgesetz – genauer gesagt den § 36 Abs. 3 – das Recht darauf, dass ihre Angestellten über deren Impf- und Serostatus Auskunft geben. Das gilt allerdings nur bezogen auf die Covid-19-Krankheit und wenn der Arbeitseinsatz an bestimmten Orten stattfindet. Darunter fallen Pflegeheime, Asylunterkünfte oder auch Justizvollzugsanstalten.

Ziel ist es, die dort unter­ge­brach­ten vul­ner­ablen Per­so­nen­grup­pen zu schüt­zen. Beschäf­tig­te der Gesund­heits­hand­wer­ke, die zur Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung z. B. in Kran­ken­häu­sern und Pfle­ge­hei­men tätig sind, fal­len damit auch unter die­se Rege­lung. Die­se war aller­dings an die Fest­stel­lung einer epi­de­mi­schen Lage von natio­na­ler Trag­wei­te durch den Deut­schen Bun­des­tag geknüpft. Die­se wird am 25. Novem­ber aus­lau­fen. Die drei der­zeit in Koali­ti­ons­ver­hand­lun­gen befind­li­chen Par­tei­en SPD, FDP und die Grü­nen haben sich für eine Fort­füh­rung die­ser Pra­xis in einem am 27. Okto­ber ver­öf­fent­lich­ten Eck­punk­te­pa­pier aus­ge­spro­chen. „Wir wer­den die Befug­nis für bestimm­te Arbeit­ge­ben­de, Beschäf­tig­ten­da­ten zum Covid-19-Impf- bzw. Serosta­tus zu ver­ar­bei­ten, bis zum Früh­lings­an­fang am 20. März 2022 ver­län­gern (§ 36 Absatz 3 Satz 3 IfSG)“, heißt es unter Punkt 6 des Papiers. Damit stellt sich vor allem für die Über­gangs­zeit, bis die neue Bun­des­re­gie­rung abseh­bar im Dezem­ber ihre gesetz­ge­ben­de Arbeit auf­nimmt, auf Bun­des­ebe­ne eine recht­li­che Vakanz zur Impf­sta­tus-Abfra­ge ein. Die­se könn­te durch lan­des­recht­li­che Bestim­mun­gen gefüllt werden.

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Wo am Arbeits­platz die 3G-Regel gilt, darf auch nicht durch die „Hin­ter­tür“ nach dem Impf­sta­tus gefragt wer­den. Der Arbeit­neh­mer ist ledig­lich ver­pflich­tet, eine der G‑Anforderungen – also geimpft, gene­sen oder getes­tet – nach­zu­wei­sen. Auch geimpf­te Per­so­nen dür­fen daher, falls jemand sei­nen Sta­tus pri­vat hal­ten will, mit einem Test die gefor­der­ten Kri­te­ri­en erfül­len. Des­halb gilt im Umkehr­schluss auch nicht, dass nur Nicht-Geimpf­te sich den Test­maß­nah­men unter­zie­hen und sich dar­aus ein Sta­tus ablei­ten lässt.

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