CAM-Schie­ne wird kei­ne ambu­lan­te Kassenleistung

Rund 40.000 operative Eingriffe nach einem Kreuzbandriss gibt es in Deutschland pro Jahr zu verzeichnen. Damit stellt die Kreuzbandruptur die häufigste klinisch relevante Verletzung des Kniegelenks dar.

Übli­cher­wei­se wird nach der Ope­ra­ti­on auf eine Behand­lung durch Phy­sio­the­ra­peu­ten gesetzt, um die Beweg­lich­keit des Knies mög­lichst gut wie­der­her­zu­stel­len. Auch Hilfs­mittel wer­den in die­sem Pro­zess ein­ge­setzt. Den­noch ent­schied der Gemein­sa­me Bun­des­aus­schuss (G‑BA) nach Aus­wer­tung der aktu­el­len Stu­di­en­la­ge, dass es kei­ne Bele­ge gibt, dass ein zusätz­li­ches häus­li­ches Trai­ning mit einer akti­ven Bewe­gungs­schie­ne (CAM-Schie­ne) medi­zi­nisch sinn­voll sei. Die Leis­tung kann des­halb in der ver­trags­ärzt­li­chen Ver­sor­gung nicht zu Las­ten der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung erbracht oder ver­an­lasst werden.

Dazu Dr. Bern­hard van Tre­eck, unpar­tei­isches Mit­glied des G‑BA und Vor­sit­zen­der des Unter­aus­schus­ses Metho­den­be­wer­tung: „Für die Anwen­dung einer akti­ven Bewe­gungs­schie­ne zu Hau­se konn­te kein medi­zi­ni­scher Nut­zen nach­ge­wie­sen wer­den, des­halb wird sie auch kei­ne Leis­tung der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung. Im Kran­ken­haus haben wir eine ande­re Situa­ti­on: Hier wird die Schie­ne unter unmit­tel­ba­rer ärzt­li­cher und phy­sio­the­ra­peu­ti­scher Auf­sicht und Kon­trol­le ein­ge­setzt. Sie kann im Zusam­men­hang mit einer kon­ser­va­ti­ven oder ope­ra­ti­ven Ver­sor­gung von Kreuz­bandrup­tu­ren wei­ter­hin ein­ge­setzt wer­den, um die Gelenk­be­weg­lich­keit früh­zei­tig zu erhal­ten oder herzustellen.“

Der Bun­des­in­nungs­ver­band für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT) hat im Rah­men des Ent­schei­dungs­pro­zes­ses eine Stel­lung­nah­me abge­ge­ben. Er konn­te der Argu­men­ta­ti­on des G‑BA fol­gen. Er merkt jedoch an, dass die feh­len­de Stu­di­en­la­ge nicht bedeu­tet, dass die Schie­nen nicht wirk­sam sei­en. Der Spit­zen­ver­band führ­te aus, dass es durch die hohe Indi­vi­dua­li­tät der Ver­sor­gung fast unmög­lich sei, den Stan­dard bei­spiels­wei­se aus Arz­nei­mit­tel-­Stu­di­en, zu erfüllen.

 

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