Bun­des­tag beschließt Sofort­hil­fe für Gas und Wärme

Explodierende Energiekosten belasten private Haushalte wie Unternehmen gleichermaßen. Die Politik reagiert mit einer „Dezember-Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden“. Im Klartext bedeutet das, dass Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio. kWh im Monat Dezember spürbar entlastet werden sollen.

„Der völ­ker­rechts­wid­ri­ge Angriff Russ­lands auf die Ukrai­ne hat die ohne­hin ange­spann­te Lage auf den Ener­gie­märk­ten dras­tisch ver­schärft und im Jah­res­ver­lauf 2022 zu extre­men Preis­stei­ge­run­gen bei Haus­hal­ten und Unter­neh­men geführt. Auch wenn die Groß­han­dels­prei­se zuletzt zurück­ge­gan­gen sind, bleibt die wei­te­re Ent­wick­lung unsi­cher. Pri­va­te Ver­brau­cher und Unter­neh­men lei­den zuneh­mend unter die­sen hohen Prei­sen und brau­chen drin­gend eine Ent­las­tung. Die heu­te im Kabi­nett ver­ab­schie­de­te Sofort­hil­fe Dezem­ber ist daher ein ganz wich­ti­ger ers­ter Schritt. Wei­te­re Schrit­te wer­den fol­gen und wir arbei­ten in der Bun­des­re­gie­rung mit Hoch­druck an der Umset­zung der Gas- und Strom­preis­brem­sen. All die­se Fra­gen sind sehr kom­plex und wir brau­chen hier eine gemein­sa­me Kraft­an­stren­gung aller Akteu­re, damit die Ent­las­tungs­maß­nah­men so schnell wie mög­lich auch wirk­sam wer­den kön­nen“, erklär­te Bun­des­wirt­schafts­mi­nis­ter Robert Habeck anläss­lich der Ver­ab­schie­dung des Gesetzes.

Die Sofort­hil­fe wird auf Grund­la­ge eines Zwölf­tels des Jah­res­ver­brauchs, den der Erd­gas­lie­fe­rant für die Ent­nah­me­stel­le im Sep­tem­ber 2022 pro­gnos­ti­ziert hat­te, sowie des für Dezem­ber 2022 ver­ein­bar­ten Gas­prei­ses errech­net. Hilfs­wei­se ent­fällt für Letztverbraucher:innen von lei­tungs­ge­bun­de­nem Erd­gas zunächst die Pflicht, im Dezem­ber 2022 die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Vor­aus- oder Abschlags­zah­lung zu leis­ten. Beträ­ge, die Letztverbraucher:innen den­noch zah­len, sind vom Lie­fe­ran­ten in der nächs­ten Rech­nung zu berück­sich­ti­gen. Im Bereich Wär­me erfolgt auf­grund ande­rer Markt­ge­ge­ben­hei­ten als bei Gas eine ein­ma­li­ge Ent­las­tung für den Dezem­ber in Form eines pau­scha­len Betrags. Die­ser bemisst sich an der Höhe des im Sep­tem­ber gezahl­ten Abschlags, zuzüg­lich eines Anpas­sungs­fak­tors in Höhe von 20 Pro­zent zur Abbil­dung von zwi­schen­zeit­li­chen Preissteigerungen.

Um die Ent­las­tung für den Monat Dezem­ber zu finan­zie­ren, haben die Erd­gas­lie­fe­ran­ten und Wär­me­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men ihrer­seits einen Erstat­tungs- oder einen Vor­aus­zah­lungs­an­spruch gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Umfasst sind rund 1.500 Erd­gas­lie­fe­ran­ten und Wär­me­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men. Sie müs­sen die Aus­zah­lung des Anspruchs nach Prü­fung durch einen Beauf­trag­ten über ihre Haus­bank bei der KfW beantragen.

 

 

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