„Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsperson fort“, heißt es nun in Paragraph 127 1a Satz 4. In der Begründung des Gesetzesentwurfs erklärt der Gesundheitsausschuss des Bundestages: „Bisher wurde in der Praxis eine entsprechende Vereinbarung über die Weitergeltung der bisherigen Preise oder Verträge im Rahmen des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien geschlossen. Um jedoch auch schon vor der Einigung auf eine Schiedsperson Rechtssicherheit zu haben, stellt die neue Regelung verbindlich klar, dass bis zur Entscheidung durch die Schiedsperson sowohl die bisherigen Preise als auch der bisherige Vertrag weitergelten im Schiedsverfahren.“ Nach § 127 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) V schließen Kostenträger im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern. Sollten sich die Parteien per Vertragsverhandlungen nicht einigen können, sieht § 127 Absatz 1a SGB V vor, dass der streitige Inhalt der Verträge auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt wird.
- Orthopädietechnische Versorgung bei longitudinalen Reduktionsdefekten der unteren Extremität — 6. August 2025
- Dysmelie – insbesondere bei Kindern eine hoch individuelle orthopädietechnische Herausforderung — 6. August 2025
- Schmerzlindernde Effekte sensomotorischer Fußorthesen bei Patienten mit patellofemoralem Schmerzsyndrom und Fußdeformität – eine randomisiert-kontrollierte Studie (RCT) — 5. August 2025