TSVG in Kraft getreten

Im Anschluss an die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist das Tarifservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) am 11. Mai 2019 offiziell in Kraft getreten.

Klaus-Jür­gen Lotz, Prä­si­dent des Bun­des­in­nungs­ver­ban­des für Ortho­pä­die-Tech­nik (BIV-OT), begrüß­te in einer Stel­lung­nah­me die künf­ti­gen Aus­wir­kun­gen des Geset­zes auf den Hilfs­mit­tel­be­reich: „Der Gesetz­ge­ber hat durch die Rege­lung im Rah­men des TSVG klar­ge­stellt, dass öffent­li­che Aus­schrei­bun­gen als Mit­tel zur Ver­trags­an­bah­nung in der Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung abge­schafft wer­den. Eben­so gehö­ren damit Open-House-Dik­tat­ver­trä­ge der Ver­gan­gen­heit an.“ Die Unter­sa­gung der Aus­schrei­bungs­op­ti­on gilt für alle medi­zi­ni­schen Hilfs­mit­tel, die in den Ver­sor­gungs­be­reich des § 33 SGB V fal­len. „Wir ver­pflich­ten die Kran­ken­kas­sen mit dem TSVG, alle Ver­trä­ge über Hilfs­mit­tel­ver­sor­gun­gen mit den Ver­bän­den oder Leis­tungs­er­brin­gern zu ver­han­deln. Den ver­han­del­ten Ver­trä­gen kann jeder Leis­tungs­er­brin­ger zu glei­chen Bedin­gun­gen bei­tre­ten“, unter­strich Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn im Gespräch mit der OT.

Qua­li­täts­wen­de in der Hilfsmittelversorgung

„Die Qua­li­tät und nicht der Preis soll­te den höchs­ten Stellen­wert bei der Ver­sor­gung mit Hilfs­mit­teln ein­neh­men“, bekräf­tig­te BIV-OT-Prä­si­dent Lotz und schob hin­ter­her: „Das ist für Men­schen, die auf Hilfs­mit­tel ange­wie­sen sind, eine sehr gute Nach­richt und ermög­licht ­ihnen mehr Teil­ha­be und Lebens­qua­li­tät.“ Auch aus Rei­hen des Indus­trie­ver­ban­des Spec­ta­ris kommt Zustim­mung zum Inhalt des TSVG.

„Was wir nun erle­ben, ist die Qua­li­täts­wen­de in der Hilfs­mit­tel­ver­sor­gung“, kom­men­tier­te ­Huber­tus ­Last­haus, Vor­stands­mit­glied im Fach­ver­band Medi­zin­tech­nik. Der Rechts­exper­te Nico Ste­phan wies dar­auf hin, dass Ver­si­cher­ten nun nach dem Sach­lei­tungs­prin­zip eine aus­rei­chen­de Anzahl an mehr­kos­ten­frei­en Hilfs­mit­teln zur Ver­fü­gung gestellt wer­den müs­se: „Die­se Rege­lung war vor­mals expli­zit nur für den Bereich der Aus­schrei­bungs­ver­trä­ge gül­tig. Nun­mehr ist die­se Vor­ga­be in jedem Ver­hand­lungs­ver­trag zu berücksichtigen.“

Über­gangs­zeit­raum

Für noch bestehen­de Aus­schrei­bungs­ver­trä­ge zum Zeit­punkt des Inkraft­tre­tens des TSVG gilt nun eine sechs­mo­na­ti­ge Aus­lauf­frist, nach der die Aus­schrei­bungs­ver­trä­ge ihre Rechts­wir­kung ver­lie­ren. Eini­ge Krankenkassen­ ­haben in Fol­ge der neu­en Geset­zes­la­ge lau­fen­de Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren bereits aus­ge­setzt. Soll­ten Kas­sen bei ­Inkraft­tre­ten des Geset­zes weder einen Aus­schrei­bungs­ver­trag für die betref­fen­den Pro­dukt­grup­pen noch einen Ver­hand­lungs­ver­trag haben, könn­ten sie in der Über­gangs­zeit per Ein­zel­kos­ten­ge­neh­mi­gung agieren.

Wei­ter­hin besteht die Mög­lich­keit, dass eine Kran­ken­kas­se ein lau­fen­des Aus­schrei­bungs­ver­fah­ren vor dem Inkraft­tre­ten des TSVG abge­schlos­sen hat und die Aus­schrei­bungs­prei­se für den sechs­mo­na­ti­gen Über­gangs­zeit­raum anzu­wen­den gedenkt. In die­sem Fall rät der BIV-OT den ­betrof­fe­nen Ver­si­cher­ten, die von Sei­ten des Kos­ten­trä­gers an einen für sie neu­en Leis­tungs­er­brin­ger ver­wie­sen wer­den, sich auf den § 33 Abs. 6 SGB V zu beru­fen und ein Inter­es­se an der Ver­sor­gung mit dem ange­stamm­ten Leis­tungs­er­brin­ger gel­tend zu machen. „Eine Ver­wei­sung auf den Aus­schrei­bungs­ge­win­ner muss er nicht akzep­tie­ren, denn das gesetz­li­che Kran­ken­ver­si­che­rungs­sys­tem ist als Ein­heit zu betrach­ten. Es ist kei­nem Ver­si­cher­ten zumut­bar, ledig­lich für den Aus­lauf­zeit­raum von sechs Mona­ten einen Wech­sel des Leis­tungs­er­brin­gers zu voll­zie­hen“, stellt Rechts­an­walt Ste­phan klar.

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