„Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und im Jahresverlauf 2022 zu extremen Preissteigerungen bei Haushalten und Unternehmen geführt. Auch wenn die Großhandelspreise zuletzt zurückgegangen sind, bleibt die weitere Entwicklung unsicher. Private Verbraucher und Unternehmen leiden zunehmend unter diesen hohen Preisen und brauchen dringend eine Entlastung. Die heute im Kabinett verabschiedete Soforthilfe Dezember ist daher ein ganz wichtiger erster Schritt. Weitere Schritte werden folgen und wir arbeiten in der Bundesregierung mit Hochdruck an der Umsetzung der Gas- und Strompreisbremsen. All diese Fragen sind sehr komplex und wir brauchen hier eine gemeinsame Kraftanstrengung aller Akteure, damit die Entlastungsmaßnahmen so schnell wie möglich auch wirksam werden können“, erklärte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck anlässlich der Verabschiedung des Gesetzes.
Die Soforthilfe wird auf Grundlage eines Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022 prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise entfällt für Letztverbraucher:innen von leitungsgebundenem Erdgas zunächst die Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher:innen dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland. Umfasst sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach Prüfung durch einen Beauftragten über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.