Bay­ern: Ein­rich­tungs­be­zo­ge­ne Impf­pflicht aussetzen?

Im Dezember 2021 wurde das bundesweite Gesetz zum Nachweis einer Immunisierung für Arbeitende in Pflegeeinrichtungen beschlossen. Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat stimmten dem Gesetz zu. Doch nicht einmal zwei Monate später droht nun eine erneute Diskussion um dieses Thema.

Aus­lö­ser der Debat­te ist die Ankün­di­gung von Bay­erns Minis­ter­prä­si­dent Mar­kus Söder, „groß­zü­gigs­te Über­gangs­re­ge­lun­gen“ in dem von sei­ner Par­tei regier­ten Bun­des­land zu gewäh­ren. Damit soll die Umset­zung des Geset­zes aus­ge­setzt wer­den. Laut Söder ist die Impf­pflicht für Beschäf­tig­te in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen kein wirk­sa­mes Mit­tel, um die durch die Omi­kron-Vari­an­te aus­ge­lös­ten Covid-Infek­tio­nen ein­zu­däm­men. Unter­stüt­zung erhielt der CSU-Poli­ti­ker inner­halb der Uni­on. Der neue CDU-Vor­sit­zen­de Fried­rich Merz kri­ti­sier­te vor allem die feh­len­de Unter­stüt­zung der Bun­des­re­gie­rung bei der Umset­zung des Gesetzes.

Kri­tik von vie­len Seiten

Von Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Karl Lau­ter­bach, Ärztevertreter:innen und aus der Pfle­ge gab es umge­hend Kri­tik für die Plä­ne Bay­erns, aus dem Gesetz auszuscheren.

Die Lan­des­in­nung Bay­ern Ortho­pä­die-Tech­nik reagier­te in Per­son von Geschäfts­füh­rer Micha­el Mil­ler zunächst ein­mal beson­nen auf die Ankün­di­gung. Auf Nach­fra­ge der OT-Redak­ti­on erklär­te er, dass so lan­ge kei­ne offi­zi­el­len Beschlüs­se aus der Baye­ri­schen Staats­kanz­lei ver­öf­fent­licht wer­den, kein Grund für ein Abwei­chen von der beschlos­se­nen Geset­zes­um­set­zung bestehe. Soll­ten Anwei­sun­gen kom­men, dann wür­de das wohl den Zugang von nicht immu­ni­sier­ten Arbei­ten­den in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen über den 15. März hin­aus bedeu­ten – aller­dings nur, wenn die ein­zel­nen Ein­rich­tun­gen nicht von ihrem Haus­recht Gebrauch machen und die­sem Per­so­nen­kreis den Zutritt verwehren.

„Unge­ach­tet des­sen begrü­ßen, befür­wor­ten und emp­feh­len wir als Lan­des­in­nung – unab­hän­gig von der Impf­pflicht oder einer Aus­set­zung –, wenn aus­schließ­lich geimpf­te Sani­täts­haus­mit­ar­bei­ter am Pati­en­ten in den Ein­rich­tun­gen tätig wer­den“, so Miller.

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