Dieser stärkt die wohnortnahe Hilfsmittelversorgung durch ein weitgehendes Versandhandelsverbot, das den Versand von Reha-Hilfsmitteln zum Ausnahmefall erklärt. Unter Verweis auf den Wunsch des Gesetzgebers nach Verwaltungsvereinfachungen wird es somit einen einheitlichen Rahmenvertrag mit jeweils ausdifferenzierten Preisteilen für die zehn betroffenen Produktgruppen geben. Dazu zählen Bade- und Duschhilfen (04), Gehhilfen (10), Hilfsmittel gegen Dekubitus (11), Kranken- und Behindertenfahrzeuge (18), Krankenpflegeartikel (19), Lagerungshilfen (20), Mobilitätshilfen (22), Stehhilfen (28), therapeutische Bewegungsgeräte (32) sowie Toilettenhilfen (33).
Darüber hinaus müssen die Pflichten der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV), sofern sie an die Leistungserbringer delegiert werden, künftig gesondert vergütet werden. Die Preise sind gemäß Schiedsspruch anhand von Rahmenparametern wie einer nachvollziehbaren und transparenten Kalkulation sowie unter Beachtung marktüblicher Preise zu ermitteln und dürfen sich nicht an der Preissetzung durch Einzelunternehmen orientieren. Ein befristeter Ausgleich für pandemiebedingt gestiegene Frachtkosten wurde ebenfalls vereinbart.
In großen Teilen folgte die vom zuständigen Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) eingesetzte Schiedsperson Patrick Leimig damit der Argumentation der ARGE, welcher der Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT), die Leistungserbringergemeinschaften Cura-San, Rehavital, Reha-Service-Ring, Sanitätshaus Aktuell und die von der ARGE als Verhandlungsführer benannte EGROH angehören.
Wie die Arbeitsgemeinschaft betont, konnten im Ergebnis des Schiedsverfahrens erhebliche Verbesserungen durchgesetzt werden. Der Schiedsspruch habe außerdem Signalwirkung für künftige Verhandlungen. In einer ersten Stellungnahme heißt es: „Wir sind sehr froh und erleichtert, dass der Schiedsspruch sich klar gegen intransparente Preisfestsetzungen durch Einzelunternehmen ausspricht. Verhandlungen gemäß § 127 Abs. 1 SGB V haben sich somit an marktüblichen Preisen und damit vergleichbaren aktuellen Verträgen zu orientieren. Zusammen mit dem Votum für einheitliche Rahmenverträge folgt der Schiedsspruch damit eindeutig dem Konzept der von den Mitgliedern der ARGE geforderten Leitverträge.“
Der durch den Schiedsspruch definierte Vertrag tritt zum 1. September 2021 in Kraft, bis dahin gibt es Übergangsregelungen. Informationen zu Beitrittsmodalitäten erhalten die Mitgliedsbetriebe über den Verband bzw. die jeweiligen Leistungserbringergemeinschaften.
Mitgliedsbetriebe des Bundesinnungsverbandes finden im Mitglieder-Bereich der BIV-OT-Website das entsprechende Beitrittsformular.
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