Wird Kooperation bestraft?

Anschaulich stellte Dr. Vogel einen Fall dar, in dem die Kooperation unter den Professionen nicht geklappt hatte. Ein 65-jähriger Patient wurde in die Klinik in Murnau eingeliefert, allerdings ohne seinen elektrischen Rollstuhl, den ihm die Ärzte knapp ein Jahr zuvor verordnet hatten und der auch von den Kostenträgern finanziert wurde. Erst auf Nachfrage wurde der Rollstuhl aus der Beatmungs-WG, in der der Patient lebte, nachgeliefert. Zur großen Überraschung des Ärzteteams war der Rollstuhl kaum genutzt und so wurde Ursachenforschung betrieben, warum dies so ist. Es stellte sich heraus, dass zwischen Verordner und Leistungserbringer Informationen verlorengegangen waren und gewünschte Spezifikationen nicht so umgesetzt wurden, wie ursprünglich geplant. So wurde beispielsweise der Antrieb auf die äußeren Bedingungen des Wohnortes des Patienten angepasst, die Nutzung in der Beatmungs-WG dagegen wurde durch diese Entscheidung fast unmöglich.
Dr. Vogel plädierte daher für die Einführung von Hilfsmittel-Managern – in der BG-Klinik eine erprobte und für sehr gut befundende Maßnahme, die Nachahmer finden sollte. Aus Sicht des Arztes würden dadurch nicht nur Fehlerquellen beseitigt und die Effizienz der Versorgung gesteigert, sondern gleichzeitig auch deutlich Kosten auf lange Sicht gespart werden, da weitere Klinikaufenthalte oder lange Reha-Maßnahmen nicht mehr durchgeführt werden müssten. Außerdem würde der Hilfsmittel-Manager die Kommunikation zwischen Verordner, Leistungserbringer und Kostenträger koordinieren und damit einen Mehrwert schaffen.
Sabine Knobloch stellte in ihrem Vortrag klar, dass Kooperation sowohl politisch, gesetzlich, aber auch vertraglich gewollt sei. Sie ergänzte eine juristische Perspektive, erläuterte juristische Fallstricke und gab eine Einordnung der Zusammenarbeit. Vor allem bei der folgenden Diskussion war Knobloch immer wieder gefordert, um die Fragen des Plenums zu beantworten. So muss zum Beispiel innerhalb von 28 Tagen, nachdem die Verordnung entgegengenommen wurde, der Start der Versorgung beginnen – außer es gibt einen Kostenvoranschlag, der erst noch geprüft werden muss.
Des Weiteren kam die Frage auf, ob Leistungserbringer in einer Klinik Miete zahlen sollten oder gar müssen, wenn sie vor Ort Räumlichkeiten zur Versorgung benutzen. „Kommt ganz darauf an“, lautete die gewohnt vorsichtig formulierte Antwort, die so typisch ist für den Berufsstand der Juristen. Doch Knobloch wurde konkreter anhand eines Beispiels: „Wenn ein Sanitätshaus zwei Mal im Jahr einen Raum benutzt, um dort einen Gipsabdruck zu machen und 10.000 Euro monatlich Miete verlangt werden würden, das würde nicht gehen“, wählte sie einen besonders plakativen Vergleich, ergänzte allerdings. „Es ist aber natürlich so, dass Kliniken Wirtschaftsunternehmen sind und nicht einfach Räume ungenutzt lassen können.“ Fazit: Eine Miete ist möglich, aber nicht in jedem Fall nötig.
Heiko Cordes
