Für Betriebe mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen bedeutet dies, dass nun eine interne Meldestelle eingerichtet werden muss. Dafür haben die Betriebe drei verschiedene Möglichkeiten. Sie können erstens eine Person aus dem Unternehmen benennen, an die sich die Hinweisgeber wenden können. Diese Person muss entsprechende Fachkompetenzen mitbringen und sich auf diesem Gebiet auch angemessen fortbilden. Betriebe können zweitens eine digitale Meldestelle einrichten, bei der die Beschäftigten ihre Hinweise mit Klarnamen oder anonym hinterlegen können. Dritte Möglichkeit ist die Vergabe der Aufgabe an entsprechende Dienstleister wie Anwaltskanzleien. Kleinere Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitenden können sich auch zusammenschließen und eine gemeinsame Meldestelle einrichten. Für diese Betriebsgröße ist die Einrichtung der Meldestelle ab dem 17. Dezember 2023 verpflichtend. Bei Betrieben mit mehr als 249 Mitarbeiter:innen müssen bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes die Meldestellen eingerichtet worden sein. Wer diesen Pflichten nicht nachkommt, kann mit einer Strafe von bis zu 20.000 Euro belegt werden. Sollten Betriebe zudem Meldestellen eingerichtet haben, Mitarbeitende aber daran hindern, Hinweise einzureichen, oder die eingereichten Hinweise nicht mit der nötigen Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln, dann drohen dem Betrieb bis zu 50.000 Euro Strafe.
Arbeitnehmern, die trotz des Hinweisgeber-Schutzgesetz Bedenken haben, bei der internen Meldestelle ihre Hinweise zu hinterlegen, soll durch eine staatlich eingerichtete externe Meldestelle die Möglichkeit geboten werden, eventuelle Verstöße zu melden.
Der Bundesverband Medizintechnologie (BvMed) hat anlässlich der Veröffentlichung des Gesetzes ein Infoblatt für Unternehmen zusammengestellt, auf dem die wichtigsten Informationen zusammengefasst sind. Dieses Infoblatt steht auf der Website des BvMed zum Download bereit. Auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hat auf seiner Homepage einen Leitfaden veröffentlicht.
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