Whist­le­b­lower wer­den bes­ser geschützt

Am 2. Juli ist das Hinweisgeber-Schutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten. Es dient dazu, dass hinweisgebende Personen, sogenannte Whistleblower, nun leichter auf Rechts- bzw. Regelverstöße in Betrieben aufmerksam machen können sowie einen höheren Schutz genießen vor möglichen Konsequenzen seitens des Arbeitgebers.

Für Betrie­be mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen bedeu­tet dies, dass nun eine inter­ne Mel­de­stel­le ein­ge­rich­tet wer­den muss. Dafür haben die Betrie­be drei ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten. Sie kön­nen ers­tens eine Per­son aus dem Unter­neh­men benen­nen, an die sich die Hin­weis­ge­ber wen­den kön­nen. Die­se Per­son muss ent­spre­chen­de Fach­kom­pe­ten­zen mit­brin­gen und sich auf die­sem Gebiet auch ange­mes­sen fort­bil­den. Betrie­be kön­nen zwei­tens eine digi­ta­le Mel­de­stel­le ein­rich­ten, bei der die Beschäf­tig­ten ihre Hin­wei­se mit Klar­na­men oder anonym hin­ter­le­gen kön­nen. Drit­te Mög­lich­keit ist die Ver­ga­be der Auf­ga­be an ent­spre­chen­de Dienst­leis­ter wie Anwalts­kanz­lei­en. Klei­ne­re Unter­neh­men mit 50 bis 249 Mit­ar­bei­ten­den kön­nen sich auch zusam­men­schlie­ßen und eine gemein­sa­me Mel­de­stel­le ein­rich­ten. Für die­se Betriebs­grö­ße ist die Ein­rich­tung der Mel­de­stel­le ab dem 17. Dezem­ber 2023 ver­pflich­tend. Bei Betrie­ben mit mehr als 249 Mitarbeiter:innen müs­sen bereits mit Inkraft­tre­ten des Geset­zes die Mel­de­stel­len ein­ge­rich­tet wor­den sein. Wer die­sen Pflich­ten nicht nach­kommt, kann mit einer Stra­fe von bis zu 20.000 Euro belegt wer­den. Soll­ten Betrie­be zudem Mel­de­stel­len ein­ge­rich­tet haben, Mit­ar­bei­ten­de aber dar­an hin­dern, Hin­wei­se ein­zu­rei­chen, oder die ein­ge­reich­ten Hin­wei­se nicht mit der nöti­gen Sorg­falt und Ver­trau­lich­keit behan­deln, dann dro­hen dem Betrieb bis zu 50.000 Euro Strafe.

Anzei­ge

Arbeit­neh­mern, die trotz des Hin­weis­ge­ber-Schutz­ge­setz Beden­ken haben, bei der inter­nen Mel­de­stel­le ihre Hin­wei­se zu hin­ter­le­gen, soll durch eine staat­lich ein­ge­rich­te­te exter­ne Mel­de­stel­le die Mög­lich­keit gebo­ten wer­den, even­tu­el­le Ver­stö­ße zu melden.

Der Bun­des­ver­band Medi­zin­tech­no­lo­gie (BvMed) hat anläss­lich der Ver­öf­fent­li­chung des Geset­zes ein Info­blatt für Unter­neh­men zusam­men­ge­stellt, auf dem die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen zusam­men­ge­fasst sind. Die­ses Info­blatt steht auf der Web­site des BvMed zum Down­load bereit. Auch der Zen­tral­ver­band des Deut­schen Hand­werks (ZDH) hat auf sei­ner Home­page einen Leit­fa­den veröffentlicht.

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