Zeit­er­fas­sung: Jeder drit­te Arbeit­ge­ber hat Nachholbedarf

Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat 2022 ver­bind­lich ent­schie­den hat, dass auch in Deutsch­land die gesam­te Arbeits­zeit der Arbeitnehmer:innen auf­zu­zeich­nen ist. Arbeits­be­ginn und ‑ende, Dau­er der Arbeits­zeit sowie Über­stun­den müs­sen seit dem 13. Sep­tem­ber des Vor­jah­res erfasst werden.

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