Stel­lung­nah­me zur BSG-Entscheidung

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12. Juni 2025 (Az. B 3 KR 12/24 R) erreichen den Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) zahlreiche Anfragen zum weiteren Umgang mit senso­motorischen Einlagen. Wie Betriebe die Entscheidung rechtlich einordnen und welche Schritte jetzt angezeigt sind, erläutern Verbandsjustiziarin Dr. Dajana Mohr und Nico Stephan, Rechtsanwalt bei Stephan & Hein, in der folgenden Stellungnahme im Wortlaut.

I. Fest­stel­lun­gen des Bun­des­so­zi­al­ge­richts – Neue Rechtslage

Nach den Fest­stel­lun­gen des Bun­des­so­zi­al­ge­richts (BSG) sind pro­prio­zep­ti­ve (sen­so­mo­to­ri­sche) Ein­la­gen als Hilfs­mit­tel zur Siche­rung des Erfolgs der Kran­ken­be­hand­lung gemäß § 33 Abs.1 S.1 Alt.1 SGB V einzuordnen.

Anzei­ge

 

Dies hat nach den Aus­füh­run­gen des Gerichts zur Fol­ge, dass pro­prio­zep­ti­ve (sen­so­mo­to­ri­sche) Ein­la­gen zu Las­ten der Gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV) im Wege der Sach­leis­tung oder Kos­ten­er­stat­tung nur abge­ge­ben wer­den dür­fen, wenn die Ein­la­gen als Teil des ärzt­li­chen The­ra­pie­kon­zep­tes und die hier­mit ein­her­ge­hen­de Behand­lungs­me­tho­de posi­tiv durch den gemein­sa­men Bun­des­aus­schuss (G‑BA) bewer­tet wur­den (G‑BA-Vor­be­halt). Nach aktu­el­lem Stand liegt eine sol­che Bewer­tung des G‑BA bis­her nicht vor. Damit kön­nen pro­prio­zep­ti­ve (sen­so­mo­to­ri­sche) Ein­la­gen nach aktu­el­ler Sach­la­ge nicht (mehr) zulas­ten der GKV abge­ge­ben werden.

Mit die­ser Ein­ord­nung folgt das BSG als höchs­te Instanz in Sozi­al­sa­chen mit einem wei­te­ren Urteil sei­ner in jüngs­ter Zeit stark for­ma­li­sier­ten Betrach­tung des Ein­sat­zes von Hilfs­mit­teln zur Siche­rung des Behandlungserfolges.

II. Bedeu­tung für die Versorgungspraxis

Nach der Recht­spre­chung des BSG ist die Ver­sor­gung und Ver­gü­tung von pro­prio­zep­ti­ven (sen­so­mo­to­ri­schen) Ein­la­gen nun­mehr stark – was die mög­li­chen Ver­sor­gungs­we­ge anbe­langt – eingegrenzt.

1. Ver­sor­gung auf Basis pri­vat­recht­li­cher Ver­ein­ba­rung mit dem Versicherten

Ver­si­cher­ten steht es jeder­zeit frei, eine Pri­vat­ver­ein­ba­rung mit dem Leis­tungs­er­brin­ger über die Ver­sor­gung mit pro­prio­zep­ti­ven (sen­so­mo­to­ri­schen) Ein­la­gen zu tref­fen und die Kos­ten voll­stän­dig selbst zu über­neh­men. In die­sem Ver­hält­nis läuft der Ver­sor­gung­weg außer­halb der GKV- Finanzierung.

2. Fest­be­trags­ein­la­gen und Mehrkostensystematik

Der Ver­band wur­de in jüngs­ter Zeit mit der Fra­ge­stel­lung kon­fron­tiert, inwie­weit eine Teil­fi­nan­zie­rung der pro­prio­zep­ti­ven (sen­so­mo­to­ri­schen) Ein­la­gen als wesens­glei­ches „Plus“ einer fest­be­trags­ge­re­gel­ten Ein­la­ge mög­lich sei. Die­se Fra­ge lässt sich nicht all­ge­mein­ver­bind­lich für jeden Ver­sor­gungs­fall beant­wor­ten. Maß­stab ist der indi­vi­du­el­le Ein­zel­fall nach sei­nen medi­zi­ni­schen und for­mel­len Rah­men­be­din­gun­gen. Die Ein­zel­fall­be­wer­tung und Ein­ord­nung ist Teil des unter­neh­me­ri­schen Risi­kos, da der­zeit kei­ne all­ge­mein­ver­bind­li­chen Infor­ma­tio­nen zum The­ma sei­tens der Kos­ten­trä­ger vorliegen.

Aus Sicht des Ver­ban­des sind ins­be­son­de­re fol­gen­de Para­me­ter für die Ein­ord­nung des Ein­zel­fal­les zu beachten:

Die für die Ver­sor­gung ange­dach­te pro­prio­zep­ti­ve (sen­so­mo­to­ri­sche) Ein­la­ge muss sich in Bezug auf die jeweils aus­ge­wähl­te Fest­be­trags­ein­la­ge als wesens­glei­ches „Plus“ zur Fest­be­trags­ein­la­ge dar­stel­len. Dies bedeu­tet, dass die abzu­ge­ben­de Ein­la­ge min­des­tens in ihrer tech­ni­schen Aus­füh­rung den „indi­ka­ti­ons-/ein­satz­be­zo­ge­nen Qua­li­täts­an­for­de­run­gen“ der gewähl­ten Fest­be­trags­ein­la­ge laut Hilfs­mit­tel­ver­zeich­nis ent­spre­chen muss. Kom­po­nen­te für den Wirk­me­cha­nis­mus der „Pro­prio­zep­ti­on“ bzw. „Sen­so­mo­to­rik“ müs­sen sich als abgrenz­ba­res tech­ni­sches Zusatz­ele­ment der Einlage/ Zusatz­aus­stat­tung dar­stel­len lassen.

Nach der ärzt­li­chen Ver­ord­nung muss die Indi­ka­ti­on für die gewähl­te Fest­be­trags­ein­la­ge als Haupt­in­di­ka­ti­on vorliegen.

Die zum Ein­satz kom­men­den pro­prio­zep­ti­ven (sen­so­mo­to­ri­schen) Kom­po­nen­ten müs­sen zwin­gend mit dem the­ra­peu­ti­schen Kon­zept / Ver­sor­gungs­ziel des Arz­tes, der allein über die The­ra­pie­ho­heit ver­fügt, im Ein­klang ste­hen und die­sem nicht zuwi­der­lau­fen. Leis­tungs­er­brin­ger dür­fen nicht eigen­stän­dig the­ra­peu­tisch tätig werden.

Die aktu­el­len tech­ni­schen Dis­kus­sio­nen zur Fra­ge des äqui­va­len­ten Ein­sat­zes von Fest­be­trags­ein­la­gen legen nahe, dass bei­spiels­wei­se fol­gen­de Ein­la­gen­klas­sen für Ver­sor­gun­gen in Betracht kom­men können:

08.03.02.0 – Bet­tungs­ein­la­gen, elas­tisch, gege­be­nen­falls druckumverteilend

08.03.02.1 – Weich­pols­ter­bet­tungs­ein­la­gen, elas­tisch, druckumverteilend

Mehr­kos­ten­ver­ein­ba­run­gen mit dem Ver­si­cher­ten gemäß § 33 Abs. 1 S. 8 SGB V dürf­ten unter strik­ter Beach­tung der vor­ge­nann­ten Para­me­ter zuläs­sig sein. Hier­bei ist der for­mel­le Weg über eine Bera­tungs­do­ku­men­ta­ti­on und Mehr­kos­ten­do­ku­men­ta­ti­on gemäß § 127 Abs. 5 SGB V einzuhalten.

3. Bean­tra­gung / Abrechnung

Um even­tu­el­le Risi­ken von Ver­trags­maß­nah­men oder Regres­sen aus­zu­schlie­ßen, emp­fiehlt es sich, bei unsi­che­rer Ein­ord­nung des jewei­li­gen Ver­sor­gungs­falls, vor­ab von der Kran­ken­kas­se eine Geneh­mi­gung für die beab­sich­tig­te Ver­sor­gung ein­zu­ho­len. Grund­sätz­lich muss davon aus­ge­gan­gen wer­den, dass die Fall­grup­pe der pro­prio­zep­ti­ven (sen­so­mo­to­ri­schen) Ein­la­gen und damit zusam­men­hän­gen­de Ein­la­gen­ver­sor­gun­gen zukünf­tig einer Prüf­rou­ti­ne der Kran­ken­kas­sen unter­lie­gen wer­den. Inso­fern ist aus unter­neh­me­ri­scher Vor­sicht anzu­ra­ten, gro­ße Sorg­falt auf die Dar­stel­lung und Doku­men­ta­ti­on der vor­ste­hen­den Para­me­ter zu legen.

Dr. Daja­na Mohr, Justiziarin 
beim Bun­des­in­nungs­ver­band für Orthopädie-Technik

Nico Ste­phan, Rechts­an­walt bei Ste­phan & Hein

Febru­ar 2026

 

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